Das Land Brandenburg besitzt einen reichen Schatz an Bau- und Gartendenkmalen, die von holländischer, italienischer und französischer Baukunst beeinflusst wurden. Bedeutende Architekten und Baumeister wie Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff, Karl Friedrich Schinkel, Erich Mendelsohn, Bruno Taut oder die Gartenkünstler Peter Josef Lenné und Fürst Pückler haben die Bau- und Gartenkultur Brandenburgs europaweit bekannt gemacht. Die historisch wertvollen Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude, Kirchen oder Fabrikanlagen werden erhalten und schrittweise saniert. Ein bedeutender Bodendenkmalbestand, der von bronzezeitlichen Grabanlagen über slawische Burgwälle bis zu neuzeitlichen Kelleranlagen reicht, prägt die brandenburgischen Kulturlandschaften.
Den gesetzlichen Rahmen für Denkmalschutz und Denkmalpflege bildet seit 2004 das novellierte Denkmalschutzgesetz. Dieses Gesetz zielt auf mehr Bürgerfreundlichkeit, kürzere Verwaltungsabläufe und sichert die denkmalfachliche Qualität. Das Ministerium ist als oberste Denkmalschutzbehörde für diese breitgefächerten Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verantwortlich.
Das Land Brandenburg besitzt einen reichen Schatz an Bau- und Gartendenkmalen, die von holländischer, italienischer und französischer Baukunst beeinflusst wurden. Bedeutende Architekten und Baumeister wie Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff, Karl Friedrich Schinkel, Erich Mendelsohn, Bruno Taut oder die Gartenkünstler Peter Josef Lenné und Fürst Pückler haben die Bau- und Gartenkultur Brandenburgs europaweit bekannt gemacht. Die historisch wertvollen Wohnhäuser, Wirtschaftsgebäude, Kirchen oder Fabrikanlagen werden erhalten und schrittweise saniert. Ein bedeutender Bodendenkmalbestand, der von bronzezeitlichen Grabanlagen über slawische Burgwälle bis zu neuzeitlichen Kelleranlagen reicht, prägt die brandenburgischen Kulturlandschaften.
Den gesetzlichen Rahmen für Denkmalschutz und Denkmalpflege bildet seit 2004 das novellierte Denkmalschutzgesetz. Dieses Gesetz zielt auf mehr Bürgerfreundlichkeit, kürzere Verwaltungsabläufe und sichert die denkmalfachliche Qualität. Das Ministerium ist als oberste Denkmalschutzbehörde für diese breitgefächerten Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verantwortlich.
Denkmalschutzbehörden:
Denkmalschutzbehörden:
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Denkmalschutzgesetz
Das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg regelt den Denkmalschutz auf dem Gebiet des Landes Brandenburg.
In § 1 ist die allgemeine Verpflichtung zu Schutz, Erhaltung, Pflege und Erforschung von Denkmalen festgeschrieben. Die Denkmalbehörden werden angewiesen, auf eine angemessene Beteiligung des Denkmalschutzes bei Planungsvorhaben hinzuwirken.
Gemäß § 2 sind Denkmale "Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht." Zudem erfolgt die nähere Bestimmung von Baudenkmalen, technische Denkmalen, Gartendenkmalen, Denkmalbereichen, bewegliche Denkmalen und Bodendenkmalen als Denkmalarten.
§ 3 verlangt die nachrichtliche Eintragung von Denkmalen in eine Denkmalliste. Bewegliche Denkmale werden in die Inventare von Museen und Sammlungen eingetragen.
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen von Erlaubnisverfahren und ordnungsrechtlichen Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit Denkmalschutz - BbgDSchG)
- Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Brandenburg
- Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10 g Einkommenssteuergesetz
Das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg regelt den Denkmalschutz auf dem Gebiet des Landes Brandenburg.
In § 1 ist die allgemeine Verpflichtung zu Schutz, Erhaltung, Pflege und Erforschung von Denkmalen festgeschrieben. Die Denkmalbehörden werden angewiesen, auf eine angemessene Beteiligung des Denkmalschutzes bei Planungsvorhaben hinzuwirken.
Gemäß § 2 sind Denkmale "Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht." Zudem erfolgt die nähere Bestimmung von Baudenkmalen, technische Denkmalen, Gartendenkmalen, Denkmalbereichen, bewegliche Denkmalen und Bodendenkmalen als Denkmalarten.
§ 3 verlangt die nachrichtliche Eintragung von Denkmalen in eine Denkmalliste. Bewegliche Denkmale werden in die Inventare von Museen und Sammlungen eingetragen.
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Prüfung der Zumutbarkeit im Rahmen von Erlaubnisverfahren und ordnungsrechtlichen Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit Denkmalschutz - BbgDSchG)
- Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Brandenburg
- Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10 g Einkommenssteuergesetz
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Denkmalplakette
Nach § 15 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes können Denkmale gekennzeichnet werden. Die für das Land Brandenburg herausgegebene Plakette lehnt sich an das bekannte Kennzeichen der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten an.
Die Plaketten können zum Selbstkostenpreis in Höhe von 10,00 € entweder direkt bei den unteren Denkmalschutzbehörden oder über das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege (BLDAM) und das Archäologische Landesmuseum erworben werden.
Nach § 15 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes können Denkmale gekennzeichnet werden. Die für das Land Brandenburg herausgegebene Plakette lehnt sich an das bekannte Kennzeichen der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten an.
Die Plaketten können zum Selbstkostenpreis in Höhe von 10,00 € entweder direkt bei den unteren Denkmalschutzbehörden oder über das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege (BLDAM) und das Archäologische Landesmuseum erworben werden.