Hauptmenü
  • Bild: Studierende in der Mensa der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder)

    ©Heide Fest

  • Bild: eine Frau und ein Mann betrachten eine Linse im Rahmen des dualen Studiengangs "Augenoptik"

    ©Agentur Duales Studium Brandenburg

  • Bild: Ein Student erhält Essen in der Kantine

    ©Jan Eric Euler

Das Land Brandenburg verfügt über eine starke Wissenschafts- und Forschungslandschaft. Universitäten in Potsdam, Cottbus-Senftenberg und Frankfurt (Oder), Fachhochschulen in Brandenburg an der Havel, Potsdam, Wildau und Eberswalde sowie die erste Filmuniversität Deutschlands, die Filmuniversität „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg, bieten attraktive Studienmöglichkeiten und innovative Forschungsschwerpunkte.

Die Universitäten und Fachhochschulen sind modern und gut ausgestattet, international ausgerichtet, ermöglichen eine individuelle Studiengestaltung und bieten hervorragende Bedingungen für Familien. Somit tragen sie zur akademischen Fachkräftesicherung innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg bei.

Das Land Brandenburg verfügt über eine starke Wissenschafts- und Forschungslandschaft. Universitäten in Potsdam, Cottbus-Senftenberg und Frankfurt (Oder), Fachhochschulen in Brandenburg an der Havel, Potsdam, Wildau und Eberswalde sowie die erste Filmuniversität Deutschlands, die Filmuniversität „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg, bieten attraktive Studienmöglichkeiten und innovative Forschungsschwerpunkte.

Die Universitäten und Fachhochschulen sind modern und gut ausgestattet, international ausgerichtet, ermöglichen eine individuelle Studiengestaltung und bieten hervorragende Bedingungen für Familien. Somit tragen sie zur akademischen Fachkräftesicherung innerhalb und außerhalb des Landes Brandenburg bei.

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

    Auf dem Foto sehen Sie eine junge Frau an einem Laptop
    ©Pixabay

    Brauche ich zum Studium zwingend ein Abitur?
    Nein. Es gibt verschieden Schulabschlüsse, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, also zu einem Studium berechtigen: die allgemeine Hochschulreife – das Abitur –, die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, sowie die fachgebundene Fachhochschulreife. Auch mit der Fachhochschulreife kann man im Land Brandenburg an einer Universität studieren. Für künstlerische, sprachwissenschaftliche oder sportwissenschaftliche Studiengänge kann darüber hinaus der Nachweis der besonderen Eignung verlangt werden.

    Ich habe keinen der genannten Schulabschlüsse, unter welchen Voraussetzungen kann ich trotzdem studieren?
    Im Land Brandenburg ist auch mit einer beruflichen Qualifizierung bzw. Ausbildung ein Studium möglich. So erhalten z.B. Meister und Techniker oder Absolventen bestimmter Fachschulen oder landesrechtlich geregelter Fortbildungsmaßnahmen eine Hochschulzugangsberechtigung. Auch wer eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung ausgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung erworben kann, kann an einer Brandenburger Hochschule studieren. Nähere Details zu den vorstehend genannten Voraussetzungen erfahren Sie unter § 9 Abs. 2 Nummer 6 bis 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG)  oder bei den jeweiligen Hochschulen.

    Ich habe meinen Schulabschluss im Ausland gemacht. Was muss ich beachten?
    Bitte wenden Sie sich zur Anerkennung des ausländischen Schulabschlusses an das:

    Staatliche Schulamt Cottbus
    Zeugnisanerkennungsstelle
    Blechenstraße 1
    03046 Cottbus

    Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der jeweiligen Hochschule.

    Welche Voraussetzungen muss ich für ein Masterstudium erfüllen?
    Für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Magister oder ein Staatsexamen) Voraussetzung. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus in der Regel eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit erforderlich. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Des Weiteren haben die Hochschulen teilweise fachspezifische Eignungs- oder Qualifikationsanforderungen für die Studienaufnahme festgelegt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der jeweiligen Hochschule.

    Ich habe einen Abschluss einer Berufsakademie. Kann ich ein Masterstudium aufnehmen?
    Bachelorabschlüsse von durch das Land Brandenburg staatlich anerkannten Berufsakademien verleihen gemäß § 88 BbgHG die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule, wenn sich die staatliche Anerkennung auf den Ausbildungsgang erstreckt und dieser akkreditiert ist.

    Auf dem Foto sehen Sie eine junge Frau an einem Laptop
    ©Pixabay

    Brauche ich zum Studium zwingend ein Abitur?
    Nein. Es gibt verschieden Schulabschlüsse, die eine Hochschulzugangsberechtigung vermitteln, also zu einem Studium berechtigen: die allgemeine Hochschulreife – das Abitur –, die Fachhochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, sowie die fachgebundene Fachhochschulreife. Auch mit der Fachhochschulreife kann man im Land Brandenburg an einer Universität studieren. Für künstlerische, sprachwissenschaftliche oder sportwissenschaftliche Studiengänge kann darüber hinaus der Nachweis der besonderen Eignung verlangt werden.

    Ich habe keinen der genannten Schulabschlüsse, unter welchen Voraussetzungen kann ich trotzdem studieren?
    Im Land Brandenburg ist auch mit einer beruflichen Qualifizierung bzw. Ausbildung ein Studium möglich. So erhalten z.B. Meister und Techniker oder Absolventen bestimmter Fachschulen oder landesrechtlich geregelter Fortbildungsmaßnahmen eine Hochschulzugangsberechtigung. Auch wer eine für das beabsichtigte Studium geeignete Berufsausbildung ausgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre Berufserfahrung erworben kann, kann an einer Brandenburger Hochschule studieren. Nähere Details zu den vorstehend genannten Voraussetzungen erfahren Sie unter § 9 Abs. 2 Nummer 6 bis 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG)  oder bei den jeweiligen Hochschulen.

    Ich habe meinen Schulabschluss im Ausland gemacht. Was muss ich beachten?
    Bitte wenden Sie sich zur Anerkennung des ausländischen Schulabschlusses an das:

    Staatliche Schulamt Cottbus
    Zeugnisanerkennungsstelle
    Blechenstraße 1
    03046 Cottbus

    Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der jeweiligen Hochschule.

    Welche Voraussetzungen muss ich für ein Masterstudium erfüllen?
    Für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom, Magister oder ein Staatsexamen) Voraussetzung. Für weiterbildende Masterstudiengänge ist darüber hinaus in der Regel eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit erforderlich. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Des Weiteren haben die Hochschulen teilweise fachspezifische Eignungs- oder Qualifikationsanforderungen für die Studienaufnahme festgelegt. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der jeweiligen Hochschule.

    Ich habe einen Abschluss einer Berufsakademie. Kann ich ein Masterstudium aufnehmen?
    Bachelorabschlüsse von durch das Land Brandenburg staatlich anerkannten Berufsakademien verleihen gemäß § 88 BbgHG die gleichen Berechtigungen wie solche einer Hochschule, wenn sich die staatliche Anerkennung auf den Ausbildungsgang erstreckt und dieser akkreditiert ist.

  • dual studieren in Brandenburg

    Das Logo mit dem Schriftzug Duales Studium in Brandenburg
    ©Agentur Duales Studium Land Brandenburg

    Derzeit bieten sieben staatliche Hochschulen duale Studienformate von der klassischen Betriebswirtschaftslehre, über Maschinenbau, bis zu den Pflege- oder Therapiewissenschaften an, in denen die akademische und berufliche Qualifizierung miteinander verknüpft sind. Weitere duale Studienangebote sind in Planung.

    Die 2016 gegründete ‘Agentur Duales Studium‘ ist die zentrale Informations- und Vermarktungsstelle aller Brandenburger Hochschulen für duale Studienangebote und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Unternehmen, Kammern und Verbänden. Zu ihren Aufgaben gehört die Information von Studieninteressierten und Unternehmen über die Möglichkeiten dualer Studiengänge sowie die Beratung und Unterstützung der Hochschulen, etwa bei der Entwicklung von Studienformaten und der Gestaltung von Lehrplänen. Die Agentur und die Regionalforen sind Teil eines umfassenden Maßnahmenpaketes, mit dem das Land den Ausbau dualer Studienangebote fördert.

    Das Logo mit dem Schriftzug Duales Studium in Brandenburg
    ©Agentur Duales Studium Land Brandenburg

    Derzeit bieten sieben staatliche Hochschulen duale Studienformate von der klassischen Betriebswirtschaftslehre, über Maschinenbau, bis zu den Pflege- oder Therapiewissenschaften an, in denen die akademische und berufliche Qualifizierung miteinander verknüpft sind. Weitere duale Studienangebote sind in Planung.

    Die 2016 gegründete ‘Agentur Duales Studium‘ ist die zentrale Informations- und Vermarktungsstelle aller Brandenburger Hochschulen für duale Studienangebote und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Unternehmen, Kammern und Verbänden. Zu ihren Aufgaben gehört die Information von Studieninteressierten und Unternehmen über die Möglichkeiten dualer Studiengänge sowie die Beratung und Unterstützung der Hochschulen, etwa bei der Entwicklung von Studienformaten und der Gestaltung von Lehrplänen. Die Agentur und die Regionalforen sind Teil eines umfassenden Maßnahmenpaketes, mit dem das Land den Ausbau dualer Studienangebote fördert.

  • Rückzahlung von Rückmeldegebühren

    Regelung zur Rückzahlung von Rückmeldegebühren aus den Jahren 2001 bis 2008/09 nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am 22. Juni 2017 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Januar 2017 entschieden, dass die klagenden Studierenden einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rück­melde­ge­büh­ren haben, da die damalige Regelung zur Erhebung von Rückmeldegebühren im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht verfassungskonform war. Das OVG hat die betroffenen Hochschulen des Landes Brandenburg in seinem Urteil verpflichtet, den Klägern die nach altem Recht gezahlten Rückmeldegebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erstatten.

    Das Land Brandenburg wird daher den Studierenden, die im Zeitraum vom Sommersemester 2001 bis Wintersemester 2008/09 gegen die damaligen Rückmeldegebühren geklagt haben, die zu Unrecht bezahlten Gebühren zurückerstatten. Die Rückerstattung betrifft rund 65 Studierende. Diese erhalten die zu Unrecht bezahlten Rückmeldegebühren nebst Zinsen zurück.

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg unterstützt die betroffenen Hochschulen bei der Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren und stellt die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung. Betroffene können sich direkt an die Hochschulen wenden.

    In allen weiteren Fällen sind etwaige Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren nach Auffassung des Landes dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg spätestens seit Januar 2013 verjährt. Eine Entscheidung im Berufungsverfahren, das die Universität Potsdam führt, steht noch aus.

    Die beklagte Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wurde im Dezember 2008 geändert. Die geltende Rechtslage zu den Rückmeldegebühren ist von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichtes nicht berührt, da sich der gesetzliche Zweck der Gebührenerhebung seit 2009 explizit erweitert hat. Seither umfasst die Gebühr nicht nur die Kosten für die Rückmeldung, sondern auch die Kosten für Beurlaubungen, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter.

    Regelung zur Rückzahlung von Rückmeldegebühren aus den Jahren 2001 bis 2008/09 nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am 22. Juni 2017 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Januar 2017 entschieden, dass die klagenden Studierenden einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rück­melde­ge­büh­ren haben, da die damalige Regelung zur Erhebung von Rückmeldegebühren im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht verfassungskonform war. Das OVG hat die betroffenen Hochschulen des Landes Brandenburg in seinem Urteil verpflichtet, den Klägern die nach altem Recht gezahlten Rückmeldegebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erstatten.

    Das Land Brandenburg wird daher den Studierenden, die im Zeitraum vom Sommersemester 2001 bis Wintersemester 2008/09 gegen die damaligen Rückmeldegebühren geklagt haben, die zu Unrecht bezahlten Gebühren zurückerstatten. Die Rückerstattung betrifft rund 65 Studierende. Diese erhalten die zu Unrecht bezahlten Rückmeldegebühren nebst Zinsen zurück.

    Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg unterstützt die betroffenen Hochschulen bei der Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren und stellt die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung. Betroffene können sich direkt an die Hochschulen wenden.

    In allen weiteren Fällen sind etwaige Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren nach Auffassung des Landes dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg spätestens seit Januar 2013 verjährt. Eine Entscheidung im Berufungsverfahren, das die Universität Potsdam führt, steht noch aus.

    Die beklagte Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wurde im Dezember 2008 geändert. Die geltende Rechtslage zu den Rückmeldegebühren ist von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichtes nicht berührt, da sich der gesetzliche Zweck der Gebührenerhebung seit 2009 explizit erweitert hat. Seither umfasst die Gebühr nicht nur die Kosten für die Rückmeldung, sondern auch die Kosten für Beurlaubungen, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter.