Hauptmenü

Die Identität eines Volkes wird im Wesentlichen mitbestimmt durch die Kulturgüter, die es in seiner Geschichte hervorgebracht hat. Kunstwerke wie Gemälde, Drucke und Plastiken, Erzeugnisse des Kunsthandwerks, aber auch Autographe der großen deutschen Dichter, Denker und Musiker oder anderer bedeutender Persönlichkeiten der Zeitgeschichte verdeutlichen die Meisterschaft und Genialität ihrer Schöpfer und gestatten dem Betrachter heute Einblicke in das Leben vergangener Epochen. Die Museen, Bibliotheken und Archive im Land Brandenburg bewahren dieses kulturelle Erbe und machen es der Öffentlichkeit und Forschung nutzbar.

Die Identität eines Volkes wird im Wesentlichen mitbestimmt durch die Kulturgüter, die es in seiner Geschichte hervorgebracht hat. Kunstwerke wie Gemälde, Drucke und Plastiken, Erzeugnisse des Kunsthandwerks, aber auch Autographe der großen deutschen Dichter, Denker und Musiker oder anderer bedeutender Persönlichkeiten der Zeitgeschichte verdeutlichen die Meisterschaft und Genialität ihrer Schöpfer und gestatten dem Betrachter heute Einblicke in das Leben vergangener Epochen. Die Museen, Bibliotheken und Archive im Land Brandenburg bewahren dieses kulturelle Erbe und machen es der Öffentlichkeit und Forschung nutzbar.

  • Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EWG) 3911/92 des Rates vom 09.12.1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern

    Die Ausfuhr von Kulturgütern über die Grenzen der Europäischen Union (EU) bedarf nach der o.g. Verordnung und der Folgevorschriften der Genehmigung, wenn die Kulturgüter unter die im Anhang der Verordnung aufgeführten Kategorien fallen und die dort genannten Wertschwellen übersteigen.

    Für Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut, das sich dauernd im Land Brandenburg befindet, ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur örtlich zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung nur auf Kulturgüter, die sich am 01.01.1993 in der Bundesrepublik Deutschland befanden oder nach diesem Zeitpunkt aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt aus einem EU-Staat endgültig und rechtmäßig, d.h. mit Genehmigung des EU-Staats in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt nach genehmigter Verbringung aus einem Mitgliedsstaat der EU in ein Nicht-EU-Land von dort eingeführt wurden.

    Die Ausfuhr von Kulturgütern über die Grenzen der Europäischen Union (EU) bedarf nach der o.g. Verordnung und der Folgevorschriften der Genehmigung, wenn die Kulturgüter unter die im Anhang der Verordnung aufgeführten Kategorien fallen und die dort genannten Wertschwellen übersteigen.

    Für Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut, das sich dauernd im Land Brandenburg befindet, ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur örtlich zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung nur auf Kulturgüter, die sich am 01.01.1993 in der Bundesrepublik Deutschland befanden oder nach diesem Zeitpunkt aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt aus einem EU-Staat endgültig und rechtmäßig, d.h. mit Genehmigung des EU-Staats in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt nach genehmigter Verbringung aus einem Mitgliedsstaat der EU in ein Nicht-EU-Land von dort eingeführt wurden.

  • Rückführung von kriegsbedingt verlagertem Kulturgut

    Im Zweiten Weltkrieg fand eine in ihren ganzen Ausmaßen bis heute nicht bekannte Verlagerung von Kulturgut statt. Der groß angelegte Kunstraub der Nationalsozialisten riss viele Sammlungen auseinander. Zahlreiche Kunstschätze wurden zerstört. Die Aktivitäten der sowjetischen Besatzungsmacht und der von ihr damals eingesetzten Trophäenkommission sind bis heute nicht detailliert aufgearbeitet.

    Die politischen Veränderungen in den mittel- und osteuropäischen Staaten ermöglichten es, in Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie anderen ehemals sozialistischen Ländern Mittel- und Osteuropas zu vereinbaren, dass verschollene oder unrechtmäßig verlagerte Kulturgüter, die sich auf dem Territorium der beiden Vertragspartner befinden, zurückgeführt werden sollen.

    Das Land Brandenburg hat gemeinsam mit den anderen Ländern eine Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste eingerichtet, deren Aufgabe unter anderem ist, die Verluste an Kulturgut zu recherchieren und zu dokumentieren die Landesministerien, Kultureinrichtungen, Ländervertreter auf verschiedenen Ebenen des Verhandlungsprozesses zu beraten und deren Tätigkeit zu koordinieren.

    Durch deren Arbeit werden die Grundlagen für die Rückführung von Kulturgütern auch in das Land Brandenburg gelegt.

    Im Zweiten Weltkrieg fand eine in ihren ganzen Ausmaßen bis heute nicht bekannte Verlagerung von Kulturgut statt. Der groß angelegte Kunstraub der Nationalsozialisten riss viele Sammlungen auseinander. Zahlreiche Kunstschätze wurden zerstört. Die Aktivitäten der sowjetischen Besatzungsmacht und der von ihr damals eingesetzten Trophäenkommission sind bis heute nicht detailliert aufgearbeitet.

    Die politischen Veränderungen in den mittel- und osteuropäischen Staaten ermöglichten es, in Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie anderen ehemals sozialistischen Ländern Mittel- und Osteuropas zu vereinbaren, dass verschollene oder unrechtmäßig verlagerte Kulturgüter, die sich auf dem Territorium der beiden Vertragspartner befinden, zurückgeführt werden sollen.

    Das Land Brandenburg hat gemeinsam mit den anderen Ländern eine Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste eingerichtet, deren Aufgabe unter anderem ist, die Verluste an Kulturgut zu recherchieren und zu dokumentieren die Landesministerien, Kultureinrichtungen, Ländervertreter auf verschiedenen Ebenen des Verhandlungsprozesses zu beraten und deren Tätigkeit zu koordinieren.

    Durch deren Arbeit werden die Grundlagen für die Rückführung von Kulturgütern auch in das Land Brandenburg gelegt.

  • Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz

    Unter der Herrschaft der Nationalsozialisten wurde eine Vielzahl von Kunstwerken, insbesondere aus jüdischem Besitz beschlagnahmt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg unter den Voraussetzungen der alliierten Rückerstattungsregelungen, des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes begründete Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgütern erfüllt sowie Verfahren und Institutionen zur Verfügung gestellt, damit sonstige Rückerstattungsverpflichtete von den Berechtigten in Anspruch genommen werden konnten.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat ungeachtet dieser materiellen Wiedergutmachung auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verabschiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen.

    Vor diesem Hintergrund wurde im Dezember 1999 die Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung) verabschiedet. 

    Zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände mit Unterstützung durch Vertreter aus den Bereichen Museen, Bibliotheken und Archive eine Handreichung erarbeitet. Diese Handreichung soll den Kulturgut bewahrenden Institutionen Hilfestellung leisten bei ihren Bemühungen um die Feststellung noch nicht identifizierter NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter und der Vorbereitung von Entscheidungen über deren mögliche Rückgabe.

    Unter der Herrschaft der Nationalsozialisten wurde eine Vielzahl von Kunstwerken, insbesondere aus jüdischem Besitz beschlagnahmt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg unter den Voraussetzungen der alliierten Rückerstattungsregelungen, des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes begründete Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgütern erfüllt sowie Verfahren und Institutionen zur Verfügung gestellt, damit sonstige Rückerstattungsverpflichtete von den Berechtigten in Anspruch genommen werden konnten.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat ungeachtet dieser materiellen Wiedergutmachung auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verabschiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen.

    Vor diesem Hintergrund wurde im Dezember 1999 die Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung) verabschiedet. 

    Zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände mit Unterstützung durch Vertreter aus den Bereichen Museen, Bibliotheken und Archive eine Handreichung erarbeitet. Diese Handreichung soll den Kulturgut bewahrenden Institutionen Hilfestellung leisten bei ihren Bemühungen um die Feststellung noch nicht identifizierter NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter und der Vorbereitung von Entscheidungen über deren mögliche Rückgabe.

  • Schutz deutschen Kulturguts vor Abwanderung

    Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 06. August 1955 verpflichtet die Länder und den Bund, das nationale Erbe vor der Abwanderung zu bewahren.

    Danach sind Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" bzw. "Verzeichnis wertvoller Archive" einzutragen.

    Zuständig für die Eintragung vom im Land Brandenburg befindlichen Kulturgut ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur . Die Eintragung können der Eigentümer, der Besitzer oder Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven beantragen (Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 03.08.1993 (GVBl. II S. 573)).

    Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang des Kulturgutes,
    2. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
    3. Ort, an dem sich das Kulturgut zur Zeit der Antragstellung befindet und
    4. Begründung des Antrages.

    Die Eintragung kann auch von Amts wegen erfolgen. Sie hat zur Folge, dass die eingetragenen Gegenstände nur mit einer Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden dürfen.

    Für die eingetragenen Kulturgüter können die Eigentümer steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen.

    Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 06. August 1955 verpflichtet die Länder und den Bund, das nationale Erbe vor der Abwanderung zu bewahren.

    Danach sind Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut, deren Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische Kultur- und Wirtschaftsgeschichte in ein "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" bzw. "Verzeichnis wertvoller Archive" einzutragen.

    Zuständig für die Eintragung vom im Land Brandenburg befindlichen Kulturgut ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur . Die Eintragung können der Eigentümer, der Besitzer oder Leiter von Museen, Bibliotheken oder Archiven beantragen (Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 03.08.1993 (GVBl. II S. 573)).

    Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung sowie Größe oder Umfang des Kulturgutes,
    2. Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,
    3. Ort, an dem sich das Kulturgut zur Zeit der Antragstellung befindet und
    4. Begründung des Antrages.

    Die Eintragung kann auch von Amts wegen erfolgen. Sie hat zur Folge, dass die eingetragenen Gegenstände nur mit einer Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt werden dürfen.

    Für die eingetragenen Kulturgüter können die Eigentümer steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen.

  • Stärkung des nationalen und internationalen Kulturgutschutzes durch www.kulturgutschutz-deutschland.de

    Kulturgüter sind für Menschen und Nationen identitätsstiftend. Um sie gerade auch nachfolgenden Generationen zu erhalten, müssen sie geschützt werden.

    Die Bundesregierung und alle sechzehn Länder haben daher gemeinsam die Website www.kulturgutschutz-deutschland.de eingerichtet, um das Bewusstsein für den Kulturgutschutz zu stärken und national sowie international Transparenz herzustellen.

    Als weltweit verfügbare und kostenfreie Informationsplattform richtet sich www.kulturgutschutz-deutschland.de an Personen und Einrichtungen, die sich mit dem Kulturgutschutz befassen, wie etwa in- und ausländische Behörden, Kunst- und Antiquitätenhändler, Spediteure, Wissenschaftler, etc. und natürlich an allgemein Interessierte weltweit.

    Die Website umfasst insbesondere Informationen zu den Zielen und den Aufgaben des nationalen und des internationalen Kulturgutschutzes, den Rechtsgrundlagen auf nationaler, europa- und völkerrechtlicher Ebene, den zuständigen Behörden in den einzelnen Ländern, Ansprechpartnern, Experten und Sachverständigen.

    Weiterhin verzeichnet www.kulturgutschutz-deutschland.de das national wertvolle Kulturgut Deutschlands, das von den sechzehn Ländern bis heute eingetragen wurde.

    Die Website illustriert damit nicht nur die hohe nationale und internationale Bedeutung des Kulturgutschutzes, sondern verdeutlicht gerade mit ihrer Datenbank zum national wertvollen Kulturgut auch die große Vielfalt der einzelnen geschützten Objekte der sechzehn Länder.

    Damit bildet www.kulturgutschutz-deutschland.de eine weitere, praktische und international ausgerichtete Maßnahme zur Intensivierung des deutschen Kulturgutschutzes und einen wichtigen Beitrag Deutschlands auch zur Bekämpfung des illegalen Kulturgüterhandels.

    Kulturgüter sind für Menschen und Nationen identitätsstiftend. Um sie gerade auch nachfolgenden Generationen zu erhalten, müssen sie geschützt werden.

    Die Bundesregierung und alle sechzehn Länder haben daher gemeinsam die Website www.kulturgutschutz-deutschland.de eingerichtet, um das Bewusstsein für den Kulturgutschutz zu stärken und national sowie international Transparenz herzustellen.

    Als weltweit verfügbare und kostenfreie Informationsplattform richtet sich www.kulturgutschutz-deutschland.de an Personen und Einrichtungen, die sich mit dem Kulturgutschutz befassen, wie etwa in- und ausländische Behörden, Kunst- und Antiquitätenhändler, Spediteure, Wissenschaftler, etc. und natürlich an allgemein Interessierte weltweit.

    Die Website umfasst insbesondere Informationen zu den Zielen und den Aufgaben des nationalen und des internationalen Kulturgutschutzes, den Rechtsgrundlagen auf nationaler, europa- und völkerrechtlicher Ebene, den zuständigen Behörden in den einzelnen Ländern, Ansprechpartnern, Experten und Sachverständigen.

    Weiterhin verzeichnet www.kulturgutschutz-deutschland.de das national wertvolle Kulturgut Deutschlands, das von den sechzehn Ländern bis heute eingetragen wurde.

    Die Website illustriert damit nicht nur die hohe nationale und internationale Bedeutung des Kulturgutschutzes, sondern verdeutlicht gerade mit ihrer Datenbank zum national wertvollen Kulturgut auch die große Vielfalt der einzelnen geschützten Objekte der sechzehn Länder.

    Damit bildet www.kulturgutschutz-deutschland.de eine weitere, praktische und international ausgerichtete Maßnahme zur Intensivierung des deutschen Kulturgutschutzes und einen wichtigen Beitrag Deutschlands auch zur Bekämpfung des illegalen Kulturgüterhandels.

  • Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage für ausländisches Kulturgut

    Zur Erleichterung und Beförderung des kulturellen Austausches kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur für ausländisches Kulturgut, das vorübergehend zu einer Ausstellung in Brandenburg ausgeliehen werden soll, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Die Rückgabezusage wird auf Grund des § 20 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung erteilt.

    Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.

    Zur Erleichterung und Beförderung des kulturellen Austausches kann das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur für ausländisches Kulturgut, das vorübergehend zu einer Ausstellung in Brandenburg ausgeliehen werden soll, im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien dem Verleiher die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Die Rückgabezusage wird auf Grund des § 20 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung erteilt.

    Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.