Die Ausfuhr von Kulturgütern über die Grenzen der Europäischen Union (EU) bedarf nach der o.g. Verordnung und der Folgevorschriften der Genehmigung, wenn die Kulturgüter unter die im Anhang der Verordnung aufgeführten Kategorien fallen und die dort genannten Wertschwellen übersteigen.
Für Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut, das sich dauernd im Land Brandenburg befindet, ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur örtlich zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung nur auf Kulturgüter, die sich am 01.01.1993 in der Bundesrepublik Deutschland befanden oder nach diesem Zeitpunkt aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt aus einem EU-Staat endgültig und rechtmäßig, d.h. mit Genehmigung des EU-Staats in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt nach genehmigter Verbringung aus einem Mitgliedsstaat der EU in ein Nicht-EU-Land von dort eingeführt wurden.