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Liebe studieninteressierte Zuwanderinnen und Zuwanderer,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Herzlich willkommen im Land Brandenburg! Unser brandenburgisches Hochschulrecht setzt auf einen breiten Hochschulzugang, auch für ausländische Studierende und Asylbewerber. Zudem stellen die Hochschulen spezielle Angebote bereit, um Sie gezielt zu beraten und sprachlich und fachlich zu unterstützen. Viele Hochschulen im Land haben noch freie Plätze, wenn auch nicht in allen Studiengängen.

Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen eine Übersicht über Möglichkeiten und rechtliche Regelungen des Zugangs zu den Hochschulen. Diese allgemeinen Informationen können jedoch die individuelle und unmittelbare Beratung nicht ersetzen. Bei Fragen zu den konkreten Studienmöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen vor Ort empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme zur jeweiligen Hochschule.

Liebe studieninteressierte Zuwanderinnen und Zuwanderer,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Herzlich willkommen im Land Brandenburg! Unser brandenburgisches Hochschulrecht setzt auf einen breiten Hochschulzugang, auch für ausländische Studierende und Asylbewerber. Zudem stellen die Hochschulen spezielle Angebote bereit, um Sie gezielt zu beraten und sprachlich und fachlich zu unterstützen. Viele Hochschulen im Land haben noch freie Plätze, wenn auch nicht in allen Studiengängen.

Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen eine Übersicht über Möglichkeiten und rechtliche Regelungen des Zugangs zu den Hochschulen. Diese allgemeinen Informationen können jedoch die individuelle und unmittelbare Beratung nicht ersetzen. Bei Fragen zu den konkreten Studienmöglichkeiten und Zugangsvoraussetzungen vor Ort empfiehlt sich die direkte Kontaktaufnahme zur jeweiligen Hochschule.

  • Bewerbung / Gasthörer

    eine Studiengruppe auf dem Campus der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
    ©Ulrich Wessollek

    Wenn Sie an Lehrveranstaltungen der Hochschulen teilnehmen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schreiben sich in einen Studiengang ein – oder Sie besuchen als Gasthörer Lehrveranstaltungen.
    Wenn Sie sich in einen Studiengang einschreiben bzw. immatrikulieren wollen, müssen Sie eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. Sofern Sie diese im Ausland erworben haben, muss sie einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig sein. Außerdem müssen Sie ausreichende Sprachkenntnisse – in der Regel Deutsch – nachweisen.

    Keine Studiengebühren
    Sämtliche Studiengänge der Hochschulen des Landes Brandenburg – mit Ausnahme der weiterbildenden Studiengänge – sind frei von Studiengebühren. Allerdings müssen Sie bei der Immatrikulation folgende Beiträge und Gebühren entrichten:
    Semesterbeiträge der Studentenwerke,
    - Beiträge der Studierendenschaft (Allgemeiner Studierendenausschuss),
    - Beiträge für das Semesterticket,
    - Immatrikulationsgebühr
    sowie
    - teilweise Verwaltungsgebühren.

    Die konkrete Höhe der Beiträge können Sie den Informationen auf den Internetseiten der Hochschulen entnehmen.

    Gasthörerschaft
    Als Gasthörerin oder Gasthörer können Sie Lehrveranstaltungen besuchen und einen Einblick in das deutsche Hochschulsystem erhalten. Gasthörer können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Sofern es die Immatrikulationsordnungen der einzelnen Hochschulen zulassen, können Sie als Gasthörer auch Prüfungsleistungen ablegen und Leistungspunkte erwerben (ECTS – European Credit Transfer System), die möglicherweise auf ein späteres Studium angerechnet werden. Genauere Informationen, ob und wie dies möglich ist, können Sie bei der Hochschule direkt erfragen.

    Die meisten Hochschulen erheben auch Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer. Nähere Informationen zur konkreten Höhe dieser Gebühren können Sie ebenfalls auf den Internetseiten der Hochschulen nachlesen. In besonderen Härtefällen und zum Nachteilsausgleich sehen die Hochschulen teilweise Möglichkeiten zur Befreiung von Gebühren vor. Informationen dazu geben Ihnen die Hochschulen.

    Bewerbung
    Die Fristen für die Bewerbung zu den einzelnen Studiengängen und zur Einschreibung (Immatrikulation) sind an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich dort direkt über die Internetseiten der Hochschulen. 

    Bei Bewerbungen über uni-assist, die Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen, endet die Frist meist drei bis vier Monate vor Studienbeginn. Auch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen – bei denen die Bewerberzahl die Zahl der vorhandenen Studienplätze überschreitet – müssen Sie Ihre Bewerbung für den Studienplatz bereits geraume Zeit vor Studienbeginn einreichen.

    eine Studiengruppe auf dem Campus der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
    ©Ulrich Wessollek

    Wenn Sie an Lehrveranstaltungen der Hochschulen teilnehmen wollen, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schreiben sich in einen Studiengang ein – oder Sie besuchen als Gasthörer Lehrveranstaltungen.
    Wenn Sie sich in einen Studiengang einschreiben bzw. immatrikulieren wollen, müssen Sie eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. Sofern Sie diese im Ausland erworben haben, muss sie einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig sein. Außerdem müssen Sie ausreichende Sprachkenntnisse – in der Regel Deutsch – nachweisen.

    Keine Studiengebühren
    Sämtliche Studiengänge der Hochschulen des Landes Brandenburg – mit Ausnahme der weiterbildenden Studiengänge – sind frei von Studiengebühren. Allerdings müssen Sie bei der Immatrikulation folgende Beiträge und Gebühren entrichten:
    Semesterbeiträge der Studentenwerke,
    - Beiträge der Studierendenschaft (Allgemeiner Studierendenausschuss),
    - Beiträge für das Semesterticket,
    - Immatrikulationsgebühr
    sowie
    - teilweise Verwaltungsgebühren.

    Die konkrete Höhe der Beiträge können Sie den Informationen auf den Internetseiten der Hochschulen entnehmen.

    Gasthörerschaft
    Als Gasthörerin oder Gasthörer können Sie Lehrveranstaltungen besuchen und einen Einblick in das deutsche Hochschulsystem erhalten. Gasthörer können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. Sofern es die Immatrikulationsordnungen der einzelnen Hochschulen zulassen, können Sie als Gasthörer auch Prüfungsleistungen ablegen und Leistungspunkte erwerben (ECTS – European Credit Transfer System), die möglicherweise auf ein späteres Studium angerechnet werden. Genauere Informationen, ob und wie dies möglich ist, können Sie bei der Hochschule direkt erfragen.

    Die meisten Hochschulen erheben auch Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer. Nähere Informationen zur konkreten Höhe dieser Gebühren können Sie ebenfalls auf den Internetseiten der Hochschulen nachlesen. In besonderen Härtefällen und zum Nachteilsausgleich sehen die Hochschulen teilweise Möglichkeiten zur Befreiung von Gebühren vor. Informationen dazu geben Ihnen die Hochschulen.

    Bewerbung
    Die Fristen für die Bewerbung zu den einzelnen Studiengängen und zur Einschreibung (Immatrikulation) sind an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich dort direkt über die Internetseiten der Hochschulen. 

    Bei Bewerbungen über uni-assist, die Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen, endet die Frist meist drei bis vier Monate vor Studienbeginn. Auch bei zulassungsbeschränkten Studiengängen – bei denen die Bewerberzahl die Zahl der vorhandenen Studienplätze überschreitet – müssen Sie Ihre Bewerbung für den Studienplatz bereits geraume Zeit vor Studienbeginn einreichen.

  • Zulassungsbeschränke Studiengänge

    Ein Teil der Studiengänge ist zulassungsbeschränkt, da die Bewerberzahl die Zahl der festgesetzten Studienplätze überschreitet. Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz (BbgHZG) sieht für ausländische Bewerber Vorabquoten vor. In einem Auswahlverfahren können 8 Prozent der Studienplätze für ausländische Bewerberinnen und Bewerber vorbehalten werden. Falls sich mehr Ausländerinnen und Ausländer bewerben, als Studienplätze nach der Quote zur Verfügung stehen, werden die Plätze nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Es können jedoch auch besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, berücksichtigt werden. Ein solcher besonderer Umstand ist gegeben, wenn Sie als Studienbewerberin oder Studienbewerber Asylrecht genießen. Näheres zum Auswahlverfahren können Sie den Internetseiten der Hochschulen entnehmen.

    Ein Teil der Studiengänge ist zulassungsbeschränkt, da die Bewerberzahl die Zahl der festgesetzten Studienplätze überschreitet. Das Brandenburgische Hochschulzulassungsgesetz (BbgHZG) sieht für ausländische Bewerber Vorabquoten vor. In einem Auswahlverfahren können 8 Prozent der Studienplätze für ausländische Bewerberinnen und Bewerber vorbehalten werden. Falls sich mehr Ausländerinnen und Ausländer bewerben, als Studienplätze nach der Quote zur Verfügung stehen, werden die Plätze nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Es können jedoch auch besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, berücksichtigt werden. Ein solcher besonderer Umstand ist gegeben, wenn Sie als Studienbewerberin oder Studienbewerber Asylrecht genießen. Näheres zum Auswahlverfahren können Sie den Internetseiten der Hochschulen entnehmen.

  • Zulassungsvoraussetzungen / rechtliche Regelungen

    Jemand hält ein Schild mit dem Zeichen für Paragrafen abgebildet in die Kamera
    ©Pixabay

    Gesetzlichen Regelungen zum Hochschulzugang im Land Brandenburg für ausländische Studierende
    Der Zugang und die Zulassung zu einem Studium sind in Brandenburg im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG), im Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetz (BbgHZG) sowie in der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) geregelt.

    Hochschulzugang für ausländischen Staatsangehörige sowie Staatenlose
    Voraussetzungen
    - Entweder sie haben die für das Studium erforderliche Qualifikation in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben (§ 9 Abs. 1 S. 2 BbgHG)

    oder

    - sie verfügen über einen ausländischen schulischen Bildungsnachweis (z.B. Abitur), der sie zum Studium an einer Hochschule im Ausstellungsstaat (d.h. zumeist im Heimatstaat) berechtigt und dieser Bildungsnachweis ist einer in Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig und sie verfügen über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse

    oder

     - sie verfügen über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse sowie über eine ausländische berufliche Qualifikation, die einer in Deutschland erworbenen beruflichen Qualifikation – welche im Land Brandenburg zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt – gleichwertig ist (§ 9 Abs. 3 S. 1 BbgHG)

    oder

     - sie haben die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule bestanden (§ 9 Abs. 1 S. 5 und 6 BbgHG).

    Ausländischer Bildungsnachweis (Abitur und ähnliche Schulabschlüsse)
    Der ausländische Bildungsnachweis, der im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigt, muss einer der folgenden inländischen Qualifikationen gleichwertig sein:
     - der allgemeinen Hochschulreife,
    - der fachgebundenen Hochschulreife (dann Zugang zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung),
    - der Fachhochschulreife (dann Zugang auch zum Studium an einer Universität),
    - der fachgebundenen Fachhochschulreife (dann Zugang zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung sowohl an Fachhochschulen als auch an Universitäten),
    - einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

    Sofern der Hochschulabschluss in einem Vertragsstaat der Lissabon-Konvention erworben wurde, genügt es, wenn sich dieser nicht wesentlich von den inländischen Hochschulabschlüssen unterscheidet. Bei Fragen zum Hochschulzugang im Einzelfall können die Hochschulen individuell Auskunft geben.  

    Im Ausland erworbene berufliche Qualifikation
    Die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation muss einer der unter § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 bis 11 BbgHG genannten inländischen Qualifikation gleichwertig sein, um zur Aufnahme eines grundständigen Hochschulstudiums (z.B. Bachelorstudium) zu berechtigen. Für ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber besteht die Möglichkeit, ein grundständiges Hochschulstudium aufzunehmen, sofern sie über einen Abschluss der Sekundarstufe I (in der Regel neun- oder zehnjährige Schulbildung) und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender mindestens zweijähriger Berufserfahrung verfügen. Die im Ausland erworbene Schulbildung muss dabei der inländischen Sekundarstufe I und die im Ausland erworbene Berufsausbildung einer inländischen Berufsausbildung gleichwertig sein.

    Zugangsprüfung einer inländischen Hochschule
    Nach § 9 Abs. 1 S. 5 und 6 BbgHG sind unter bestimmten Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule bestanden haben, zum Hochschulstudium berechtigt. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen, Näheres finden Sie hierzu in der Hochschulzugangsprüfungsverordnung.

    Erforderliche Sprachkenntnisse
    Ausländische und staatenlose Studienbewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. In der Regel ist der Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich. Bei Studienangeboten in anderen Sprachen als Deutsch ist der Nachweis von Kenntnissen in der entsprechenden Lehrsprache notwendig, z.B. der Nachweis von Englischkenntnissen bei überwiegend in englischer Sprache angebotenen Studiengängen. Näheres hierzu regeln die Hochschulen. In der Regel werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau DSH-2 (entspricht C1) verlangt.  Mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau DSH-1 (entspricht B2) ist in der Regel eine vorläufige Zulassung zu einem Studium mit der Auflage verbunden, im Laufe des Studiums das Niveau DSH-2 zu erreichen.

    Jemand hält ein Schild mit dem Zeichen für Paragrafen abgebildet in die Kamera
    ©Pixabay

    Gesetzlichen Regelungen zum Hochschulzugang im Land Brandenburg für ausländische Studierende
    Der Zugang und die Zulassung zu einem Studium sind in Brandenburg im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG), im Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetz (BbgHZG) sowie in der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) geregelt.

    Hochschulzugang für ausländischen Staatsangehörige sowie Staatenlose
    Voraussetzungen
    - Entweder sie haben die für das Studium erforderliche Qualifikation in Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworben (§ 9 Abs. 1 S. 2 BbgHG)

    oder

    - sie verfügen über einen ausländischen schulischen Bildungsnachweis (z.B. Abitur), der sie zum Studium an einer Hochschule im Ausstellungsstaat (d.h. zumeist im Heimatstaat) berechtigt und dieser Bildungsnachweis ist einer in Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig und sie verfügen über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse

    oder

     - sie verfügen über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse sowie über eine ausländische berufliche Qualifikation, die einer in Deutschland erworbenen beruflichen Qualifikation – welche im Land Brandenburg zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigt – gleichwertig ist (§ 9 Abs. 3 S. 1 BbgHG)

    oder

     - sie haben die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule bestanden (§ 9 Abs. 1 S. 5 und 6 BbgHG).

    Ausländischer Bildungsnachweis (Abitur und ähnliche Schulabschlüsse)
    Der ausländische Bildungsnachweis, der im Ausstellungsstaat zum Hochschulstudium berechtigt, muss einer der folgenden inländischen Qualifikationen gleichwertig sein:
     - der allgemeinen Hochschulreife,
    - der fachgebundenen Hochschulreife (dann Zugang zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung),
    - der Fachhochschulreife (dann Zugang auch zum Studium an einer Universität),
    - der fachgebundenen Fachhochschulreife (dann Zugang zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung sowohl an Fachhochschulen als auch an Universitäten),
    - einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss.

    Sofern der Hochschulabschluss in einem Vertragsstaat der Lissabon-Konvention erworben wurde, genügt es, wenn sich dieser nicht wesentlich von den inländischen Hochschulabschlüssen unterscheidet. Bei Fragen zum Hochschulzugang im Einzelfall können die Hochschulen individuell Auskunft geben.  

    Im Ausland erworbene berufliche Qualifikation
    Die im Ausland erworbene berufliche Qualifikation muss einer der unter § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 bis 11 BbgHG genannten inländischen Qualifikation gleichwertig sein, um zur Aufnahme eines grundständigen Hochschulstudiums (z.B. Bachelorstudium) zu berechtigen. Für ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber besteht die Möglichkeit, ein grundständiges Hochschulstudium aufzunehmen, sofern sie über einen Abschluss der Sekundarstufe I (in der Regel neun- oder zehnjährige Schulbildung) und eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung mit anschließender mindestens zweijähriger Berufserfahrung verfügen. Die im Ausland erworbene Schulbildung muss dabei der inländischen Sekundarstufe I und die im Ausland erworbene Berufsausbildung einer inländischen Berufsausbildung gleichwertig sein.

    Zugangsprüfung einer inländischen Hochschule
    Nach § 9 Abs. 1 S. 5 und 6 BbgHG sind unter bestimmten Voraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangsprüfung einer deutschen Hochschule bestanden haben, zum Hochschulstudium berechtigt. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die sprachlichen und methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen, Näheres finden Sie hierzu in der Hochschulzugangsprüfungsverordnung.

    Erforderliche Sprachkenntnisse
    Ausländische und staatenlose Studienbewerber müssen die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. In der Regel ist der Nachweis von Deutschkenntnissen erforderlich. Bei Studienangeboten in anderen Sprachen als Deutsch ist der Nachweis von Kenntnissen in der entsprechenden Lehrsprache notwendig, z.B. der Nachweis von Englischkenntnissen bei überwiegend in englischer Sprache angebotenen Studiengängen. Näheres hierzu regeln die Hochschulen. In der Regel werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau DSH-2 (entspricht C1) verlangt.  Mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau DSH-1 (entspricht B2) ist in der Regel eine vorläufige Zulassung zu einem Studium mit der Auflage verbunden, im Laufe des Studiums das Niveau DSH-2 zu erreichen.

  • Anerkennung von Qualifikationen zur Aufnahme eines Studiums

    Die Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen für den Zugang zu den Hochschulen kann grundsätzlich auch direkt von den Hochschulen oder über uni-assist vorgenommen werden.

    Ausländische Bildungsnachweise aus dem schulischen Bereich
    Für Bewerberinnen und Bewerber, die über einen ausländischen schulischen Abschluss verfügen und die die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 9 sowie Nr. 11 BbgHG (hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit des schulischen Abschlusses mit der inländischen Sekundarstufe I) erhalten möchten, ist die Zeugnisanerkennungsstelle in der Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung zuständig. Diese bewertet ausländische Bildungsabschlüsse aus dem schulischen Bereich für den Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen.

    Anerkennung eines ersten Hochschulabschlusses 
    Die Anerkennung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses zum Zwecke der Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule im Land Brandenburg erfolgt durch die Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll.

    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf ein bereits im Land Brandenburg aufgenommenes Hochschulstudium
    Die Hochschule, an der das Studium aufgenommen wurde, entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Hochschulstudiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.

    Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen
    Die Zuständigkeit ist je nach Art und Fachrichtung des Abschlusses unterschiedlich. Informationen zur Anerkennung sowie zu den anerkennenden Stellen finden sich auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie auf der Internetseite des Netzwerk IQ „Integration durch Qualifizierung“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.

    Weitere Ansprechpartner bei der Anerkennung
    Inhaber von ausländischen Qualifikationen können sich auch an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) wenden. Sie ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Hierzu gehören schulische und berufliche sowie Hochschul-Qualifikationen. Für Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertung aus. Dies kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Qualifikationen vor allem in den Fällen von Bedeutung sein, in denen keine staatliche Anerkennungsstelle existiert. Denn nicht für jede berufliche Qualifikation existiert eine staatliche Anerkennungsstelle.

    Zudem sind weitere Informationen zur Anerkennung auch über die Datenbank „anabin“ zugänglich.

    Die Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen für den Zugang zu den Hochschulen kann grundsätzlich auch direkt von den Hochschulen oder über uni-assist vorgenommen werden.

    Ausländische Bildungsnachweise aus dem schulischen Bereich
    Für Bewerberinnen und Bewerber, die über einen ausländischen schulischen Abschluss verfügen und die die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 9 sowie Nr. 11 BbgHG (hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit des schulischen Abschlusses mit der inländischen Sekundarstufe I) erhalten möchten, ist die Zeugnisanerkennungsstelle in der Regionalstelle Cottbus des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung zuständig. Diese bewertet ausländische Bildungsabschlüsse aus dem schulischen Bereich für den Zugang zu den Universitäten und Fachhochschulen.

    Anerkennung eines ersten Hochschulabschlusses 
    Die Anerkennung des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses zum Zwecke der Aufnahme eines Hochschulstudiums an einer Hochschule im Land Brandenburg erfolgt durch die Hochschule, an der das Studium aufgenommen werden soll.

    Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf ein bereits im Land Brandenburg aufgenommenes Hochschulstudium
    Die Hochschule, an der das Studium aufgenommen wurde, entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Hochschulstudiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.

    Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Qualifikationen
    Die Zuständigkeit ist je nach Art und Fachrichtung des Abschlusses unterschiedlich. Informationen zur Anerkennung sowie zu den anerkennenden Stellen finden sich auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie auf der Internetseite des Netzwerk IQ „Integration durch Qualifizierung“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.

    Weitere Ansprechpartner bei der Anerkennung
    Inhaber von ausländischen Qualifikationen können sich auch an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) wenden. Sie ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Hierzu gehören schulische und berufliche sowie Hochschul-Qualifikationen. Für Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertung aus. Dies kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Qualifikationen vor allem in den Fällen von Bedeutung sein, in denen keine staatliche Anerkennungsstelle existiert. Denn nicht für jede berufliche Qualifikation existiert eine staatliche Anerkennungsstelle.

    Zudem sind weitere Informationen zur Anerkennung auch über die Datenbank „anabin“ zugänglich.