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Aufgaben des Landeshochschulrates

Der Landeshochschulrat Brandenburg (LHR) ist eine bundesweite Besonderheit. Als externes, hochschulübergreifendes Gremium berät er die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens, insbesondere in strategischen Fragen der Landeshochschulentwicklung. Der Landeshochschulrat setzt sich mit einem Arbeitsprogramm eigene Schwerpunkte. Zu seinen Aufgaben gehört auch, die Landesregierung mit Empfehlungen zu besonderen strategischen Planungen und Fragen oder auch abgegrenzten Einzelthemen zu unterstützen.

Beabsichtigt eine Hochschule ihre organisatorischen Strukturen zu ändern, hat das Ministerium für deren Zulassung das Benehmen hierüber mit dem Landeshochschulrat herzustellen. Zudem unterstützt der Landeshochschulrat die Ethikkommissionen der Hochschulen.

Außerdem entsendet der Landeshochschulrat jeweils ein Mitglied für den Vorsitz der Findungskommission, die die Wahl der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten vorbereitet und dem Senat der Hochschule (maximal drei) Wahlvorschläge unterbreitet.

Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung, dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen alle zwei Jahre über seine Tätigkeit.

Gesetzliche Grundlagen

Aufgaben und Zusammensetzung des Landeshochschulrates sind im Brandenburger Hochschulgesetz (BbgHG) geregelt.

Aufgaben des Landeshochschulrates

Der Landeshochschulrat Brandenburg (LHR) ist eine bundesweite Besonderheit. Als externes, hochschulübergreifendes Gremium berät er die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens, insbesondere in strategischen Fragen der Landeshochschulentwicklung. Der Landeshochschulrat setzt sich mit einem Arbeitsprogramm eigene Schwerpunkte. Zu seinen Aufgaben gehört auch, die Landesregierung mit Empfehlungen zu besonderen strategischen Planungen und Fragen oder auch abgegrenzten Einzelthemen zu unterstützen.

Beabsichtigt eine Hochschule ihre organisatorischen Strukturen zu ändern, hat das Ministerium für deren Zulassung das Benehmen hierüber mit dem Landeshochschulrat herzustellen. Zudem unterstützt der Landeshochschulrat die Ethikkommissionen der Hochschulen.

Außerdem entsendet der Landeshochschulrat jeweils ein Mitglied für den Vorsitz der Findungskommission, die die Wahl der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten vorbereitet und dem Senat der Hochschule (maximal drei) Wahlvorschläge unterbreitet.

Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung, dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen alle zwei Jahre über seine Tätigkeit.

Gesetzliche Grundlagen

Aufgaben und Zusammensetzung des Landeshochschulrates sind im Brandenburger Hochschulgesetz (BbgHG) geregelt.

§ 86 BbgHG zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung des Landeshochschulrates

§ 86 Landeshochschulrat, externes örtliches Beratungsgremium

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens. Der Landeshochschulrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Landeshochschulrat

  1. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung,
  2. bestellt ein Mitglied der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2,
  3. wirkt an Abwahlverfahren nach Maßgabe der §§ 72 und 74 Absatz 2 mit,
  4. unterstützt die Ethikkommissionen der Hochschulen und
  5. wirkt im Rahmen der Benehmensherstellung am Erlass von Rechtsverordnungen nach § 80 Absatz 5 mit.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt sich Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Er beschließt ein Arbeitsprogramm und schreibt dieses jährlich fort. Auf Ersuchen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung befasst sich der Landeshochschulrat mit besonderen strategischen Planungen und Fragen oder abgegrenzten Einzelthemen und legt hierzu Empfehlungen vor.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und seine Empfehlungen und leitet den Bericht auch dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen zu. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen. Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden. Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort.

(7) Die Mitglieder des Landeshochschulrats erhalten eine Aufwandsentschädigung und Erstattung ihrer Reisekosten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.

(8) Staatliche Hochschulen können ein externes örtliches Beratungsgremium einrichten, dem unter Berücksichtigung des Profils der Hochschule Persönlichkeiten insbesondere aus der regionalen Wirtschaft und Zivilgesellschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind und die die Tätigkeit in dem Beratungsgremium ehrenamtlich ausüben. Das externe örtliche Beratungsgremium berät die Hochschule in wichtigen Angelegenheiten ihrer Strukturentwicklung und wirkt durch ein Mitglied in der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2 mit. Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben des externen örtlichen Beratungsgremiums, seiner Mitglieder und deren Bestellung und Ausscheiden, ihrer Amtszeit und den wechselseitigen Informationsrechten zwischen Beratungsgremium und Hochschule, regelt diese durch Satzung, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist.

§ 86 Landeshochschulrat, externes örtliches Beratungsgremium

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens. Der Landeshochschulrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Landeshochschulrat

  1. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung,
  2. bestellt ein Mitglied der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2,
  3. wirkt an Abwahlverfahren nach Maßgabe der §§ 72 und 74 Absatz 2 mit,
  4. unterstützt die Ethikkommissionen der Hochschulen und
  5. wirkt im Rahmen der Benehmensherstellung am Erlass von Rechtsverordnungen nach § 80 Absatz 5 mit.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt sich Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Er beschließt ein Arbeitsprogramm und schreibt dieses jährlich fort. Auf Ersuchen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung befasst sich der Landeshochschulrat mit besonderen strategischen Planungen und Fragen oder abgegrenzten Einzelthemen und legt hierzu Empfehlungen vor.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und seine Empfehlungen und leitet den Bericht auch dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen zu. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen. Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden. Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort.

(7) Die Mitglieder des Landeshochschulrats erhalten eine Aufwandsentschädigung und Erstattung ihrer Reisekosten. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung trifft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung eine diesbezügliche Regelung.

(8) Staatliche Hochschulen können ein externes örtliches Beratungsgremium einrichten, dem unter Berücksichtigung des Profils der Hochschule Persönlichkeiten insbesondere aus der regionalen Wirtschaft und Zivilgesellschaft, der beruflichen Praxis sowie aus Wissenschaft oder Kunst angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind und die die Tätigkeit in dem Beratungsgremium ehrenamtlich ausüben. Das externe örtliche Beratungsgremium berät die Hochschule in wichtigen Angelegenheiten ihrer Strukturentwicklung und wirkt durch ein Mitglied in der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2 mit. Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben des externen örtlichen Beratungsgremiums, seiner Mitglieder und deren Bestellung und Ausscheiden, ihrer Amtszeit und den wechselseitigen Informationsrechten zwischen Beratungsgremium und Hochschule, regelt diese durch Satzung, die der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist.

§ 71 Abs. 2 und 6, § 72 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 74 Abs. 2 BbgHG zur Wahl und Abwahl der Hochschulpräsidentin oder des Hochschulpräsidenten

§ 71 Präsidentin oder Präsident

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines vom Landeshochschulrat, vom zuständigen externen örtlichen Beratungsgremium der betroffenen Hochschule, von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und von dem zuständigen Organ der betroffenen Hochschule vorgeschlagen wird. Hat die Hochschule kein externes örtliches Beratungsgremium eingerichtet, schlägt das zuständige Organ der Hochschule zwei Mitglieder vor. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt die Mitglieder der Findungskommission spätestens fünfzehn Monate vor dem regulären Ablauf der Amtszeit der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten, es sei denn, das zuständige Organ der Hochschule beantragt die Bestellung für einen früheren Zeitpunkt; im Fall der vorzeitigen Notwendigkeit einer Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Bestellung unverzüglich.             Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf und bis zu drei Personen umfassen kann. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Hochschule kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung des Wahlvorschlages teilnehmen. Das Nähere zum Wahl-verfahren bestimmt die Grundordnung.

(6) Ist mit Ablauf der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger bestellt, nimmt in der Regel die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 72 Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen.

(2) Die Abwahl kann auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgen. Dazu bedarf es eines Abwahlbegehrens, das von mindestens einem Drittel der nach der Wahlordnung der Hochschule wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe unter Angabe des Datums der Unterzeichnung unterzeichnet sein muss. Das Abwahlbegehren kommt nur zustande, wenn es binnen einer Frist von einem Monat nach der ersten Unterzeichnung dem Landeshochschulrat eingereicht wird. Der Landeshochschulrat lässt binnen eines Monats das Abwahlbegehren zu, wenn das fristgemäße Erreichen des erforderlichen Quorums nachgewiesen ist. In diesem Fall setzt der Landeshochschulrat aus seinen Reihen einen Abwahlausschuss ein, zu dessen Unterstützung er eine Beamtin oder einen Beamten des Landes mit der Befähigung zum Richteramt hinzuziehen kann. Zugleich gibt er der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie dem zu ihrer oder seiner Wahl zuständigen Organ der Hochschule Kenntnis von der Zulassung des Abwahlbegehrens. Das für die Wahl zuständige Organ führt über das Abwahlbegehren binnen zwei Wochen eine Aussprache durch, in der der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Die Abstimmung über das Abwahlbegehren erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl unter den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer frühestens einen Monat und spätestens sechs Wochen nach der Aussprache gemäß Satz 7 an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. Die Präsidenten oder der Präsident ist abgewählt, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe für die Abwahl stimmen. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, der Abstimmungszeitraum und das Ergebnis der Abstimmung sind hochschulöffentlich bekanntzumachen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung der Hochschule. Der Abwahlausschuss unterrichtet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde am Tag der Feststellung über das Ergebnis der Abstimmung.

(3) Nach einer Abwahl gemäß Absatz 2 ist das Verfahren zur Neuwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten unverzüglich einzuleiten. Ist keine hauptberufliche Vizepräsidentin oder kein hauptberuflicher Vizepräsident nach § 74 bestellt, beauftragt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 74 Hauptberufliche Vizepräsidentin oder hauptberuflicher Vizepräsident in der Präsidialverfassung

(2) Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder dem hauptberuflichen Vizepräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend § 72 Absatz 2 erfolgen. § 72 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 71 Präsidentin oder Präsident

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlages einer Findungskommission vom zuständigen Organ der Hochschule auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Findungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen je eines vom Landeshochschulrat, vom zuständigen externen örtlichen Beratungsgremium der betroffenen Hochschule, von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und von dem zuständigen Organ der betroffenen Hochschule vorgeschlagen wird. Hat die Hochschule kein externes örtliches Beratungsgremium eingerichtet, schlägt das zuständige Organ der Hochschule zwei Mitglieder vor. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung bestellt die Mitglieder der Findungskommission spätestens fünfzehn Monate vor dem regulären Ablauf der Amtszeit der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten, es sei denn, das zuständige Organ der Hochschule beantragt die Bestellung für einen früheren Zeitpunkt; im Fall der vorzeitigen Notwendigkeit einer Neuwahl der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgt die Bestellung unverzüglich.             Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag, der der Zustimmung aller Mitglieder bedarf und bis zu drei Personen umfassen kann. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Hochschule kann mit beratender Stimme am Auswahlverfahren zur Erstellung des Wahlvorschlages teilnehmen. Das Nähere zum Wahl-verfahren bestimmt die Grundordnung.

(6) Ist mit Ablauf der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten keine Nachfolgerin oder kein Nachfolger bestellt, nimmt in der Regel die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident die Aufgaben bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers geschäftsführend wahr. Hat die bisherige Präsidentin oder der bisherige Präsident bei einer erneuten Kandidatur nicht die für eine Wiederwahl erforderliche Mehrheit erreicht oder ist aus anderen Gründen gehindert, die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten geschäftsführend wahrzunehmen, kann das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 72 Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen.

(2) Die Abwahl kann auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgen. Dazu bedarf es eines Abwahlbegehrens, das von mindestens einem Drittel der nach der Wahlordnung der Hochschule wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe unter Angabe des Datums der Unterzeichnung unterzeichnet sein muss. Das Abwahlbegehren kommt nur zustande, wenn es binnen einer Frist von einem Monat nach der ersten Unterzeichnung dem Landeshochschulrat eingereicht wird. Der Landeshochschulrat lässt binnen eines Monats das Abwahlbegehren zu, wenn das fristgemäße Erreichen des erforderlichen Quorums nachgewiesen ist. In diesem Fall setzt der Landeshochschulrat aus seinen Reihen einen Abwahlausschuss ein, zu dessen Unterstützung er eine Beamtin oder einen Beamten des Landes mit der Befähigung zum Richteramt hinzuziehen kann. Zugleich gibt er der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie dem zu ihrer oder seiner Wahl zuständigen Organ der Hochschule Kenntnis von der Zulassung des Abwahlbegehrens. Das für die Wahl zuständige Organ führt über das Abwahlbegehren binnen zwei Wochen eine Aussprache durch, in der der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Die Abstimmung über das Abwahlbegehren erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl unter den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer frühestens einen Monat und spätestens sechs Wochen nach der Aussprache gemäß Satz 7 an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. Die Präsidenten oder der Präsident ist abgewählt, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe für die Abwahl stimmen. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, der Abstimmungszeitraum und das Ergebnis der Abstimmung sind hochschulöffentlich bekanntzumachen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung der Hochschule. Der Abwahlausschuss unterrichtet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde am Tag der Feststellung über das Ergebnis der Abstimmung.

(3) Nach einer Abwahl gemäß Absatz 2 ist das Verfahren zur Neuwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten unverzüglich einzuleiten. Ist keine hauptberufliche Vizepräsidentin oder kein hauptberuflicher Vizepräsident nach § 74 bestellt, beauftragt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.

§ 74 Hauptberufliche Vizepräsidentin oder hauptberuflicher Vizepräsident in der Präsidialverfassung

(2) Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder dem hauptberuflichen Vizepräsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Ist die Präsidentschaft unbesetzt, kann die Abwahl auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entsprechend § 72 Absatz 2 erfolgen. § 72 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 80 Abs. 5 BbgHG zur Benehmensherstellung mit dem Ministerium zur Zulassung von neuen organisatorischen Strukturen an den Hochschulen

§ 80 Organisatorische Grundeinheiten; Verordnungsermächtigung

5) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann auf Antrag einer Hochschule zur Stärkung ihrer akademischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder ihrer Selbstverwaltung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat durch Rechtsverordnung organisatorische Strukturen zulassen, die Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 10 dieses Gesetzes erfordern. Der Antrag der Hochschule setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen, nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organs voraus. Nach einer Erprobungszeit von mindestens fünf Jahren können die organisatorischen Strukturen nach Maßgabe der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages verstetigt werden.

§ 80 Organisatorische Grundeinheiten; Verordnungsermächtigung

5) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann auf Antrag einer Hochschule zur Stärkung ihrer akademischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder ihrer Selbstverwaltung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat durch Rechtsverordnung organisatorische Strukturen zulassen, die Abweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 10 dieses Gesetzes erfordern. Der Antrag der Hochschule setzt einen entsprechenden Beschluss des zuständigen, nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organs voraus. Nach einer Erprobungszeit von mindestens fünf Jahren können die organisatorischen Strukturen nach Maßgabe der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages verstetigt werden.

Mitglieder des Landeshochschulrates

Der Landeshochschulrat besteht derzeit aus 18 Mitgliedern, die im Mai 2025 vom Ministerpräsidenten ernannt wurden. Im Mai 2025 fand auch seine konstituierende Sitzung statt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

Mitglieder des Landeshochschulrates

Der Landeshochschulrat besteht derzeit aus 18 Mitgliedern, die im Mai 2025 vom Ministerpräsidenten ernannt wurden. Im Mai 2025 fand auch seine konstituierende Sitzung statt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

Prof. Dr. Peter-André Alt

Vorsitzender der Geschäftsführung der Wübben Stiftung Wissenschaft, Berlin

Vorsitzender der Geschäftsführung der Wübben Stiftung Wissenschaft, Berlin

Peter-André Alt, Jahrgang 1960, ist Professor für Neuere deutsche Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin und derzeit Sprecher der Geschäftsführung der Wübben-Stiftung Wissenschaft in Berlin. Er war vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2023 Präsident der Hochschulrektorenkonferenz. Von Juni 2010 bis Juli 2018 war er Präsident der Freien Universität Berlin. Seit 1995 ist er ordentlicher Professor für Neuere deutsche Literaturwissenschaft, zunächst an der Ruhr-Universität Bochum (1995 bis 2002), danach an der Universität Würzburg (2002 bis 2005), seit 2005 an der Freien Universität Berlin. Forschungsaufenthalte führten ihn nach Cambridge, Prag, Princeton und Wien.

Prof. Alt veröffentlichte 20 Monografien und mehr als 120 Fachaufsätze zur Literatur- und Kulturgeschichte des 17.-20. Jahrhunderts. Im Jahr 2005 wurde er mit dem Schiller-Preis der Stadt Marbach ausgezeichnet. 2008 erhielt er das Opus-Magnum-Stipendium der Stiftungen Volkswagen und Thyssen. Als Kolumnist publiziert er regelmäßig zu wissenschaftspolitischen Themen, u.a. in der Frankfurter Allgemeinen, der Süddeutschen Zeitung, der Zeit, dem Tagesspiegel und der Berliner Zeitung.

Peter-André Alt, Jahrgang 1960, ist Professor für Neuere deutsche Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin und derzeit Sprecher der Geschäftsführung der Wübben-Stiftung Wissenschaft in Berlin. Er war vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2023 Präsident der Hochschulrektorenkonferenz. Von Juni 2010 bis Juli 2018 war er Präsident der Freien Universität Berlin. Seit 1995 ist er ordentlicher Professor für Neuere deutsche Literaturwissenschaft, zunächst an der Ruhr-Universität Bochum (1995 bis 2002), danach an der Universität Würzburg (2002 bis 2005), seit 2005 an der Freien Universität Berlin. Forschungsaufenthalte führten ihn nach Cambridge, Prag, Princeton und Wien.

Prof. Alt veröffentlichte 20 Monografien und mehr als 120 Fachaufsätze zur Literatur- und Kulturgeschichte des 17.-20. Jahrhunderts. Im Jahr 2005 wurde er mit dem Schiller-Preis der Stadt Marbach ausgezeichnet. 2008 erhielt er das Opus-Magnum-Stipendium der Stiftungen Volkswagen und Thyssen. Als Kolumnist publiziert er regelmäßig zu wissenschaftspolitischen Themen, u.a. in der Frankfurter Allgemeinen, der Süddeutschen Zeitung, der Zeit, dem Tagesspiegel und der Berliner Zeitung.

Prof. Dr. Jörg Bagdahn

Professor für das Gebiet der Werkstoffe der Photovoltaik sowie Präsident an der Hochschule Anhalt, Sprecher der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Hochschulrektorenkonferenz HRK

Professor für das Gebiet der Werkstoffe der Photovoltaik sowie Präsident an der Hochschule Anhalt, Sprecher der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Hochschulrektorenkonferenz HRK

Dr. Nora Baum

Finanzvorstand Sonocrete GmbH, Cottbus

Nora Baum ist kaufmännische Geschäftsführerin der Sonocrete GmbH in Cottbus, einem Unternehmen, das innovative Technologien zur klimafreundlichen Betonherstellung mit Hochleistungsultraschall entwickelt und vertreibt. Dort verantwortet sie die Bereiche Finanzierung, Marketing, Personal und Kundenbetreuung.

Zuvor war Dr. Baum Mitgründerin und Geschäftsführerin der Pattarina GmbH, die eine App zur Schnittmusterübertragung mittels Augmented Reality entwickelte. Ihre berufliche Laufbahn begann sie als Unternehmensberaterin bei McKinsey & Company, wo sie über fast ein Jahrzehnt Kunden zu Governance- und Effizienzthemen beriet und zuletzt eine neue Abteilung für Datenanalyse mit aufbaute.

Dr. Baum wurde an der BTU Cottbus-Senftenberg im Bereich Organisation, Personalmanagement und Unternehmensführung promoviert. Ihr Studium der Sozialwissenschaften und BWL absolvierte sie an der Universität Mannheim, zuvor studierte sie Bankbetriebswirtschaft an der Berufsakademie Leipzig.

Neben ihrer beruflichen Tätigkeit engagiert sich Dr. Baum seit vielen Jahren ehrenamtlich in Auswahlkommissionen der Studienstiftung des Deutschen Volkes.

Finanzvorstand Sonocrete GmbH, Cottbus

Nora Baum ist kaufmännische Geschäftsführerin der Sonocrete GmbH in Cottbus, einem Unternehmen, das innovative Technologien zur klimafreundlichen Betonherstellung mit Hochleistungsultraschall entwickelt und vertreibt. Dort verantwortet sie die Bereiche Finanzierung, Marketing, Personal und Kundenbetreuung.

Zuvor war Dr. Baum Mitgründerin und Geschäftsführerin der Pattarina GmbH, die eine App zur Schnittmusterübertragung mittels Augmented Reality entwickelte. Ihre berufliche Laufbahn begann sie als Unternehmensberaterin bei McKinsey & Company, wo sie über fast ein Jahrzehnt Kunden zu Governance- und Effizienzthemen beriet und zuletzt eine neue Abteilung für Datenanalyse mit aufbaute.

Dr. Baum wurde an der BTU Cottbus-Senftenberg im Bereich Organisation, Personalmanagement und Unternehmensführung promoviert. Ihr Studium der Sozialwissenschaften und BWL absolvierte sie an der Universität Mannheim, zuvor studierte sie Bankbetriebswirtschaft an der Berufsakademie Leipzig.

Neben ihrer beruflichen Tätigkeit engagiert sich Dr. Baum seit vielen Jahren ehrenamtlich in Auswahlkommissionen der Studienstiftung des Deutschen Volkes.

Prof. Dr. Mi-Yong Becker

Professorin für Nachhaltigkeit und Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer und Entrepreneurship an der Hochschule Bochum

Mi-Yong Becker hat an der an der Universität Heidelberg Volkswirtschaftslehre studiert. Dort wurde sie auch promoviert. Von 2004 bis 2007 war sie DFG-Post-Doc an der Universität Tübingen und von 2007 bis 2019 Senior Researcher am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ, zuletzt als Arbeitsgruppenleiterin „Steuerung und Innovation“. Sie ist Trägerin des Deutschen Umweltpreises (2018) der Deutschen Bundesstiftung Umwelt für die Entwicklung und politische Umsetzung einer dezentralen Abwassersystemlösung in Jordanien (mit Hirschfeld, Müller, v. Afferden). Seit 2019 ist sie Professorin für Nachhaltigkeit, insbesondere ökonomische Ausrichtung, an der Hochschule Bochum und seit 2022 Mitglied des Präsidiums als Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer & Entrepreneurship.

Sie engagiert sich hochschulpolitisch als Co-Sprecherin der Konferenz der Vizepräsidenten für Forschung & Transfer in NRW, als Beiratsmitglied des Hochschulnetzwerks NRW und der Nachhaltigkeitsallianz NRW, als Auditorin für das HRK-Audit „Nachhaltigkeit an Hochschulen“ im Projekt „Transformationspfade für nachhaltige Hochschulen“ (traNHSform) sowie als sachverständiges Mitglied einer Unterarbeitsgruppe des Wissenschaftsrats im Rahmen der Begutachtung des Brandenburgischen Hochschulsystems (2023).

Professorin für Nachhaltigkeit und Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer und Entrepreneurship an der Hochschule Bochum

Mi-Yong Becker hat an der an der Universität Heidelberg Volkswirtschaftslehre studiert. Dort wurde sie auch promoviert. Von 2004 bis 2007 war sie DFG-Post-Doc an der Universität Tübingen und von 2007 bis 2019 Senior Researcher am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung – UFZ, zuletzt als Arbeitsgruppenleiterin „Steuerung und Innovation“. Sie ist Trägerin des Deutschen Umweltpreises (2018) der Deutschen Bundesstiftung Umwelt für die Entwicklung und politische Umsetzung einer dezentralen Abwassersystemlösung in Jordanien (mit Hirschfeld, Müller, v. Afferden). Seit 2019 ist sie Professorin für Nachhaltigkeit, insbesondere ökonomische Ausrichtung, an der Hochschule Bochum und seit 2022 Mitglied des Präsidiums als Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer & Entrepreneurship.

Sie engagiert sich hochschulpolitisch als Co-Sprecherin der Konferenz der Vizepräsidenten für Forschung & Transfer in NRW, als Beiratsmitglied des Hochschulnetzwerks NRW und der Nachhaltigkeitsallianz NRW, als Auditorin für das HRK-Audit „Nachhaltigkeit an Hochschulen“ im Projekt „Transformationspfade für nachhaltige Hochschulen“ (traNHSform) sowie als sachverständiges Mitglied einer Unterarbeitsgruppe des Wissenschaftsrats im Rahmen der Begutachtung des Brandenburgischen Hochschulsystems (2023).

Prof. Dr. Stefanie Diekmann

Professorin für Medienkulturwissenschaft am Institut für Medien, Theater und Populäre Kultur an der Stiftung Universität Hildesheim

Stefanie Diekmann ist seit 2012 Professorin für Medienkulturwissenschaft an der Stiftung Universität Hildesheim; 2010 bis 2012 war sie Professorin für Medien und Theater an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Ihre aktuellen Forschungsthemen sind: Nebenfiguren, Audiovisualität des Interviews, intermediale Konstellationen, Medienreflexion im Film. Gastdozenturen und -professuren hatte sie u.a. am University College Cork, der Universität Bern, der University of Texas at Austin, der Université Paris 8 / Saint-Denis und der Aix-Marseille-Université. Fellowships am Internationalen Forschungskolleg Wien (2023/24), am Käte-Hamburger Kolleg IKKM der Bauhaus-Universität Weimar (2018) und am Kulturwissenschaftlichen Kolleg der Universität Konstanz (2016) inne. Seit 2019 ist sie Mitglied im Evaluationspanel „Künste, Design, Architektur“ des Schweizerischen Nationalfonds (SNF).

Professorin für Medienkulturwissenschaft am Institut für Medien, Theater und Populäre Kultur an der Stiftung Universität Hildesheim

Stefanie Diekmann ist seit 2012 Professorin für Medienkulturwissenschaft an der Stiftung Universität Hildesheim; 2010 bis 2012 war sie Professorin für Medien und Theater an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Ihre aktuellen Forschungsthemen sind: Nebenfiguren, Audiovisualität des Interviews, intermediale Konstellationen, Medienreflexion im Film. Gastdozenturen und -professuren hatte sie u.a. am University College Cork, der Universität Bern, der University of Texas at Austin, der Université Paris 8 / Saint-Denis und der Aix-Marseille-Université. Fellowships am Internationalen Forschungskolleg Wien (2023/24), am Käte-Hamburger Kolleg IKKM der Bauhaus-Universität Weimar (2018) und am Kulturwissenschaftlichen Kolleg der Universität Konstanz (2016) inne. Seit 2019 ist sie Mitglied im Evaluationspanel „Künste, Design, Architektur“ des Schweizerischen Nationalfonds (SNF).

Prof. Dr. Birgit Dräger

i.R., ehem. Kanzlerin der Universität Leipzig

Birgit Dräger studierte nach dem Abitur 1976 Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bis 1980, wurde 1981 approbiert und war bis 1983 als Apothekerin tätig. 1986 wurde sie im Fach Biochemie der Pflanzen promoviert, ebenfalls in Münster. Von 1986 bis 1989 forschte sie über die Regulation der Arzneistoffbildung in Pflanzen an der Universität Kyoto (Japan). 1995 habilitierte sie sich an der Universität Münster mit Arbeiten über Wirkstoffbiosynthese und -regulation in Solanaceen (Nachtschattengewächse). 1995 besetzte sie die Professur für Biogene Arzneistoffe an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, wurde wiederholt zur Dekanin sowie zur Direktorin des Biozentrums der Universität gewählt. Ab 2010 war sie Prorektorin für Struktur und Finanzen in der Martin-Luther-Universität und wurde 2014 wiedergewählt. 2015 wurde sie als Kanzlerin der Universität Leipzig gewählt; in dieser Funktion war sie bis zu ihrem Ruhestand 2023 tätig. Nebenher nahm sie an der Landesstrukturbegutachtung des Wissenschaftsrats in Land Brandenburg teil, die in Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Hochschulsystems mündete (Mai 2022 bis Dezember 2023). Seit 2021 ist sie Mitglied des Hochschulrats der Technischen Universität Ilmenau. Seit 2010 schreibt sie Beiträge für die RÖMPP Online-Enzyklopädie der Chemie, bevorzugt zu Naturstoffen.

i.R., ehem. Kanzlerin der Universität Leipzig

Birgit Dräger studierte nach dem Abitur 1976 Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bis 1980, wurde 1981 approbiert und war bis 1983 als Apothekerin tätig. 1986 wurde sie im Fach Biochemie der Pflanzen promoviert, ebenfalls in Münster. Von 1986 bis 1989 forschte sie über die Regulation der Arzneistoffbildung in Pflanzen an der Universität Kyoto (Japan). 1995 habilitierte sie sich an der Universität Münster mit Arbeiten über Wirkstoffbiosynthese und -regulation in Solanaceen (Nachtschattengewächse). 1995 besetzte sie die Professur für Biogene Arzneistoffe an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, wurde wiederholt zur Dekanin sowie zur Direktorin des Biozentrums der Universität gewählt. Ab 2010 war sie Prorektorin für Struktur und Finanzen in der Martin-Luther-Universität und wurde 2014 wiedergewählt. 2015 wurde sie als Kanzlerin der Universität Leipzig gewählt; in dieser Funktion war sie bis zu ihrem Ruhestand 2023 tätig. Nebenher nahm sie an der Landesstrukturbegutachtung des Wissenschaftsrats in Land Brandenburg teil, die in Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Hochschulsystems mündete (Mai 2022 bis Dezember 2023). Seit 2021 ist sie Mitglied des Hochschulrats der Technischen Universität Ilmenau. Seit 2010 schreibt sie Beiträge für die RÖMPP Online-Enzyklopädie der Chemie, bevorzugt zu Naturstoffen.

Prof. Dr. Matthias Drieß

Professor für Anorganische Chemie an der TU Berlin

Professor für Anorganische Chemie an der TU Berlin

Prof. Dorothee Dzwonnek

i.R., ehem. Generalsekretärin der DFG und Staatsekretärin im Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz

Dorothee Dzwonnek ist Volljuristin. Ihre berufliche Karriere hat Prof. Dzwonnek insgesamt in verschiedenen Positionen im Wissenschaftsmanagement gemacht. So war sie als Referatsleiterin im nordrhein-westfälischen Wissenschaftsministerium zuständig für die natur- und ingenieurwissenschaftliche Forschungsförderung und Grundsatzfragen des Wissenschaftssystems; sie hat als Kanzlerin der TU Dortmund die Perspektive gewechselt; als Abteilungsleiterin für Hochschulgesetzgebung, Forschungsförderung und Medizin kam sie zurück in das Wissenschaftsministerium NRW. Von dort ging sie als erster weiblicher kaufmännischer Vorstand in der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren an das Forschungszentrum Jülich. Einem Ruf aus Rheinland-Pfalz folgte sie als Staatssekretärin für Wissenschaft, Forschung und Weiterbildung bei Minister Prof. Dr. Zöllner in Mainz. Die letzten elf Jahre ihres Berufslebens diente sie der Forschungsförderung als Generalsekretärin der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG.

Seit ihrem Ruhestand engagiert sich Prof. Dzwonnek in der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, in verschiedenen Hochschulräten und als Vorsitzende des Internationalen Demokratiepreis Bonn e.V. für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

 

i.R., ehem. Generalsekretärin der DFG und Staatsekretärin im Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz

Dorothee Dzwonnek ist Volljuristin. Ihre berufliche Karriere hat Prof. Dzwonnek insgesamt in verschiedenen Positionen im Wissenschaftsmanagement gemacht. So war sie als Referatsleiterin im nordrhein-westfälischen Wissenschaftsministerium zuständig für die natur- und ingenieurwissenschaftliche Forschungsförderung und Grundsatzfragen des Wissenschaftssystems; sie hat als Kanzlerin der TU Dortmund die Perspektive gewechselt; als Abteilungsleiterin für Hochschulgesetzgebung, Forschungsförderung und Medizin kam sie zurück in das Wissenschaftsministerium NRW. Von dort ging sie als erster weiblicher kaufmännischer Vorstand in der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren an das Forschungszentrum Jülich. Einem Ruf aus Rheinland-Pfalz folgte sie als Staatssekretärin für Wissenschaft, Forschung und Weiterbildung bei Minister Prof. Dr. Zöllner in Mainz. Die letzten elf Jahre ihres Berufslebens diente sie der Forschungsförderung als Generalsekretärin der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG.

Seit ihrem Ruhestand engagiert sich Prof. Dzwonnek in der Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer, in verschiedenen Hochschulräten und als Vorsitzende des Internationalen Demokratiepreis Bonn e.V. für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.

 

Dr. Jens-Peter Gaul

Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz in Bonn

Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz in Bonn

Thomas May

i.R., ehem. Generalsekretär des Wissenschaftsrates in Köln

Thomas May, geboren am 1. Dezember 1958, studierte an den Universitäten Hamburg und München Neuere Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte und Philosophie. Er begann seine berufliche Laufbahn im Oktober 1987 bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG, wo er die ersten beiden Jahre als Persönlicher Referent des damaligen Präsidenten, Hubert Markl, arbeitete und daran anschließend sechs Jahre lang Sonderforschungsbereiche betreute. 1995 wechselte er in die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats. Dort war er in den ersten fünf Jahren für die zu diesem Zeitpunkt noch existierende Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau verantwortlich und übernahm anschließend die Leitung der Abteilung Tertiäre Bildung und die Stellvertretung des damaligen Generalsekretärs, Dr. Winfried Benz. 2003 bewarb er sich auf die Position des Kanzlers der Ludwig-Maximilians-Universität München, die er im Juli 2003 antrat. Als 2009 die Position des Generalsekretärs des Wissenschaftsrats zu besetzen war, kehrte er im Februar 2009 auf diese Position nach Köln zurück. Seit 1. Juli 2025 ist er im Ruhestand.

i.R., ehem. Generalsekretär des Wissenschaftsrates in Köln

Thomas May, geboren am 1. Dezember 1958, studierte an den Universitäten Hamburg und München Neuere Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte und Philosophie. Er begann seine berufliche Laufbahn im Oktober 1987 bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG, wo er die ersten beiden Jahre als Persönlicher Referent des damaligen Präsidenten, Hubert Markl, arbeitete und daran anschließend sechs Jahre lang Sonderforschungsbereiche betreute. 1995 wechselte er in die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrats. Dort war er in den ersten fünf Jahren für die zu diesem Zeitpunkt noch existierende Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau verantwortlich und übernahm anschließend die Leitung der Abteilung Tertiäre Bildung und die Stellvertretung des damaligen Generalsekretärs, Dr. Winfried Benz. 2003 bewarb er sich auf die Position des Kanzlers der Ludwig-Maximilians-Universität München, die er im Juli 2003 antrat. Als 2009 die Position des Generalsekretärs des Wissenschaftsrats zu besetzen war, kehrte er im Februar 2009 auf diese Position nach Köln zurück. Seit 1. Juli 2025 ist er im Ruhestand.

Prof. Dr. Birgit Müller

Professorin für Gebäudeenergietechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin

Professorin für Gebäudeenergietechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin

Prof. Dr. Babette Simon

Professorin an der Medizinischen Fakultät Paris Descartes

Babette Simon ist stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der Luxembourg Agency for Research Integrity, außerordentliche Professorin an der Medizinischen Fakultät der Universität Marburg und Professeur associé an der Fakultät für Gesundheit der Université Paris Cité mit dem Schwerpunkt Global Health. Sie ist Mitglied des Strategischen Rates der One Sustainable Health Foundation (Frankreich), des Beirats von EUTOPIA und Vorsitzende des Kuratoriums der Ingrid-zu-Solms-Stiftung. Prof. Simon war Präsidentin der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Leitende Ärztin und Vorstandsvorsitzende der Universitätsmedizin Mainz und Geschäftsführerin und Regional Vice President Medtronic Deutschland.

Prof. Simon war Mitglied in zahlreichen wissenschaftlichen Gremien: in der Wissenschaftlichen Kommission, im Medizinischen Ausschuss des Wissenschaftsrates, im Senat der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, in Aufsichtsräten des Universitätsklinikums Düsseldorf und der TRON Translational Oncology Mainz gGmbH, im Board of Governors des Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung (GEOMAR), im Wissenschaftlichen Beirat der Privaten Exzellenzinitiative Johanna Quandt (Stiftung Charité), in Hochschulräten der Technischen Universität Dresden und der Fachhochschule Fulda. Außerdem war sie Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Hörgeräte-Systemtechnik und des wissenschaftlichen Beirats der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft (Österreich).

Professorin an der Medizinischen Fakultät Paris Descartes

Babette Simon ist stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats der Luxembourg Agency for Research Integrity, außerordentliche Professorin an der Medizinischen Fakultät der Universität Marburg und Professeur associé an der Fakultät für Gesundheit der Université Paris Cité mit dem Schwerpunkt Global Health. Sie ist Mitglied des Strategischen Rates der One Sustainable Health Foundation (Frankreich), des Beirats von EUTOPIA und Vorsitzende des Kuratoriums der Ingrid-zu-Solms-Stiftung. Prof. Simon war Präsidentin der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Leitende Ärztin und Vorstandsvorsitzende der Universitätsmedizin Mainz und Geschäftsführerin und Regional Vice President Medtronic Deutschland.

Prof. Simon war Mitglied in zahlreichen wissenschaftlichen Gremien: in der Wissenschaftlichen Kommission, im Medizinischen Ausschuss des Wissenschaftsrates, im Senat der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren, in Aufsichtsräten des Universitätsklinikums Düsseldorf und der TRON Translational Oncology Mainz gGmbH, im Board of Governors des Helmholtz-Zentrums für Ozeanforschung (GEOMAR), im Wissenschaftlichen Beirat der Privaten Exzellenzinitiative Johanna Quandt (Stiftung Charité), in Hochschulräten der Technischen Universität Dresden und der Fachhochschule Fulda. Außerdem war sie Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Hörgeräte-Systemtechnik und des wissenschaftlichen Beirats der Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft (Österreich).

Prof. Dr. Leonie Sundmacher

Professorin für Health Service Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Leonie Sundmacher ist Professorin für Gesundheitsökonomie an der Technischen Universität München und leitet das Munich Center for Health Economics and Policy. Sie studierte Volkswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie und Politikwissenschaft an der University of York und an der Freien Universität Berlin. Im Jahr 2010 promovierte sie im Fach Wirtschaftswissenschaften an der Technischen Universität Berlin. Von 2012 bis 2013 besetzte Leonie Sundmacher die Juniorprofessur für Versorgungsforschung und Qualitätsmanagement im ambulanten Sektor. Anschließend folgte sie dem Ruf an die Ludwig-Maximilians-Universität und führte dort den Fachbereich Health Services Management.

Ihr Forschungsschwerpunkt ist Gesundheitsökonomie, insbesondere regionale Versorgungsforschung, die Ökonomie der ambulanten Versorgung und Evaluation von komplexen Interventionen auf Grundlage von Routinedaten.

Professorin für Health Service Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Leonie Sundmacher ist Professorin für Gesundheitsökonomie an der Technischen Universität München und leitet das Munich Center for Health Economics and Policy. Sie studierte Volkswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie und Politikwissenschaft an der University of York und an der Freien Universität Berlin. Im Jahr 2010 promovierte sie im Fach Wirtschaftswissenschaften an der Technischen Universität Berlin. Von 2012 bis 2013 besetzte Leonie Sundmacher die Juniorprofessur für Versorgungsforschung und Qualitätsmanagement im ambulanten Sektor. Anschließend folgte sie dem Ruf an die Ludwig-Maximilians-Universität und führte dort den Fachbereich Health Services Management.

Ihr Forschungsschwerpunkt ist Gesundheitsökonomie, insbesondere regionale Versorgungsforschung, die Ökonomie der ambulanten Versorgung und Evaluation von komplexen Interventionen auf Grundlage von Routinedaten.

Prof. Dr. Rudolf Tippelt

i.R., ehem. Professor für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft DGfE

Rudolf Tippelt war Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München (1998 - 2016) und Dekan, Senator und Mitglied im Hochschulrat der LMU sowie davor Professor (C4) für Erziehungswissenschaft an der Universität Freiburg (1991 - 1998); langjährige internationale Kooperationen hatte er u.a. mit den Universitäten in Oxford, in Busan (Südkorea), dem CERI (OECD-Paris), von 2006 - 2010 war er Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE), Mitbegründer der World Educational Research Assoziation (WERA), Sprecher und Leiter der Evaluationskommission der Leibniz-Gemeinschaft, Vorsitzender u.a. des Verwaltungsrats des Leibniz-Instituts für Bildungsforschung (LifBi) und des wissenschaftlichen Beirats des Deutsches Instituts für Erwachsenenbildung - Leibniz-Zentrum für Lebenslanges Lernen (DIE) sowie von Projekten am Deutschen Jugendinstitut (DJI).

Derzeit ist Prof. Tippelt Mitglied in zahlreichen wissenschaftlichen Beiräten und stellvertretender Direktor des Seniorenstudiums und des Studium Generale der LMU. Er nimmt eine Gastprofessur an der Goethe-Universität Frankfurt wahr (seit 2024). Seine Forschungsprojekte in der Bildungsforschung, der Jugendforschung, der Erwachsenen- und Weiterbildung und der internationalen Bildungsberatung wurden u.a. von der DFG, dem BMBF, dem BMZ, der EU, der OECD und von verschiedenen Verbänden und Stiftungen gefördert. Promoviert wurde er an der Universität Heidelberg (1980); 1989 hat er sich dort habilitiert.

i.R., ehem. Professor für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft DGfE

Rudolf Tippelt war Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München (1998 - 2016) und Dekan, Senator und Mitglied im Hochschulrat der LMU sowie davor Professor (C4) für Erziehungswissenschaft an der Universität Freiburg (1991 - 1998); langjährige internationale Kooperationen hatte er u.a. mit den Universitäten in Oxford, in Busan (Südkorea), dem CERI (OECD-Paris), von 2006 - 2010 war er Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE), Mitbegründer der World Educational Research Assoziation (WERA), Sprecher und Leiter der Evaluationskommission der Leibniz-Gemeinschaft, Vorsitzender u.a. des Verwaltungsrats des Leibniz-Instituts für Bildungsforschung (LifBi) und des wissenschaftlichen Beirats des Deutsches Instituts für Erwachsenenbildung - Leibniz-Zentrum für Lebenslanges Lernen (DIE) sowie von Projekten am Deutschen Jugendinstitut (DJI).

Derzeit ist Prof. Tippelt Mitglied in zahlreichen wissenschaftlichen Beiräten und stellvertretender Direktor des Seniorenstudiums und des Studium Generale der LMU. Er nimmt eine Gastprofessur an der Goethe-Universität Frankfurt wahr (seit 2024). Seine Forschungsprojekte in der Bildungsforschung, der Jugendforschung, der Erwachsenen- und Weiterbildung und der internationalen Bildungsberatung wurden u.a. von der DFG, dem BMBF, dem BMZ, der EU, der OECD und von verschiedenen Verbänden und Stiftungen gefördert. Promoviert wurde er an der Universität Heidelberg (1980); 1989 hat er sich dort habilitiert.

Prof. Dr. Klement Tockner

Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, Frankfurt am Main

Klement Tockner ist seit 2021 Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung und Professor für Ökosystemwissenschaften an der Goethe-Universität, Frankfurt am Main. Von 2016 bis 2020 war er Präsident des Österreichischen Wissenschaftsfonds FWF. Prof. Tockner ist ein international führender Gewässerökologe, insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Umweltmanagement. Er ist gewähltes Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Seit 2024 ist er Mitglied des Wissenschaftsrates der Bundesregierung.

Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, Frankfurt am Main

Klement Tockner ist seit 2021 Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung und Professor für Ökosystemwissenschaften an der Goethe-Universität, Frankfurt am Main. Von 2016 bis 2020 war er Präsident des Österreichischen Wissenschaftsfonds FWF. Prof. Tockner ist ein international führender Gewässerökologe, insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Umweltmanagement. Er ist gewähltes Mitglied der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz. Seit 2024 ist er Mitglied des Wissenschaftsrates der Bundesregierung.

Sven Weickert

Mitglied der Geschäftsführungen der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg und des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg

Mitglied der Geschäftsführungen der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg und des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg

Prof. Dr. Otmar D. Wiestler

Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren in Bonn

Otmar D. Wiestler ist seit 2015 Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft, der größten Forschungsorganisation Deutschlands. Von Beruf Neuropathologe, arbeitete Prof. Wiestler in den 1980er und 1990er Jahren an der UC San Diego und am Universitätsspital Zürich. Von 1992 bis 2003 hatte er den Lehrstuhl für Neuropathologie an der Universität Bonn inne, wo er zudem das Deutsche Hirntumor-Referenzzentrum leitete und als medizinischer Geschäftsführer des biomedizinischen Unternehmens Life & Brain tätig war. Von 2004 bis 2015 leitete Prof. Wiestler als Vorstandsvorsitzender und wissenschaftlicher Direktor das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) in Heidelberg.

Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren in Bonn

Otmar D. Wiestler ist seit 2015 Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft, der größten Forschungsorganisation Deutschlands. Von Beruf Neuropathologe, arbeitete Prof. Wiestler in den 1980er und 1990er Jahren an der UC San Diego und am Universitätsspital Zürich. Von 1992 bis 2003 hatte er den Lehrstuhl für Neuropathologie an der Universität Bonn inne, wo er zudem das Deutsche Hirntumor-Referenzzentrum leitete und als medizinischer Geschäftsführer des biomedizinischen Unternehmens Life & Brain tätig war. Von 2004 bis 2015 leitete Prof. Wiestler als Vorstandsvorsitzender und wissenschaftlicher Direktor das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) in Heidelberg.

Prof. Dr. Frank Ziegele

Professor für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement an der Hochschule Osnabrück, Geschäftsführer des Centrums für Hochschulentwicklung CHE in Gütersloh

Professor für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement an der Hochschule Osnabrück, Geschäftsführer des Centrums für Hochschulentwicklung CHE in Gütersloh