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Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach:

Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach:

  • § 4 Nr. 20 a) UStG / Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater / Musik, Darstellende Kunst, Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG

    Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u.a. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei:

    • Orchester
    • Kammermusikensembles
    • Chöre
    • Theater
    • Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

    Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen (§4 Nr. 20a, UStG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.April 2003 (C-144/00) kann auch Solisten eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.

    Für den Bereich Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Einrichtung ihren Sitz bzw. der Solokünstler seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat. Soweit ausländische Einrichtungen bzw. Solokünstler an verschiedenen Orten gastieren, ist die Zuständigkeit der Landesbehörde gegeben, in deren Zuständigkeitsbereich diese im Rahmen des bescheinigungsrelevanten künstlerischen Tätigkeitsfeldes erstmalig im Inland auftreten.

    Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag mit folgenden Unterlagen aus:  

    für Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater
    - Nachweise zur Rechtsform und zum Sitz der Einrichtung wie z.B.: Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
    - Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über angestelltes technisches und künstlerisches Personal bzw. freiberuflich Mitwirkende
    - Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
    - Beschreibung des künstlerischen Profils
    - aktueller Spielplan / Übersicht der nächsten Auftritte
    - Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.

    für Solisten im Bereich Musik und darstellende Kunst und Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen  
    - Kurzbiografie
    - Angaben zur künstlerischen Ausbildung
    - Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
    - Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentationen zu aktuellen Auftritten, Inszenierungen
    - nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderungen von Konzerten etc.
    - ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung

    Mit den Antragsunterlagen muss der Nachweis erbracht werden, dass die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie durch die o.g. Einrichtungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. In Hinblick auf Theater ist eine Gleichwertigkeit regelmäßig nur dann gegeben, wenn sich das künstlerische Wirken des Ensembles oder des Solokünstlers an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern richtet und dabei Werke aus dem Bereich der darstellenden Künste wie insbesondere dem Schauspiel, der Musik (z.B.:Oper, Operette, Ballett) und dem literarischen Kabarett der Öffentlichkeit in künstlerischer Form nahegebracht werden.

    Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.

    Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
    Dortustraße 36
    14467 Potsdam


    auf dem Postweg oder per E-Mail.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG

    Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u.a. die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei:

    • Orchester
    • Kammermusikensembles
    • Chöre
    • Theater
    • Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

    Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen (§4 Nr. 20a, UStG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3.April 2003 (C-144/00) kann auch Solisten eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.

    Für den Bereich Theater, Orchester, Kammermusikensemble und Chöre ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Einrichtung ihren Sitz bzw. der Solokünstler seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat. Soweit ausländische Einrichtungen bzw. Solokünstler an verschiedenen Orten gastieren, ist die Zuständigkeit der Landesbehörde gegeben, in deren Zuständigkeitsbereich diese im Rahmen des bescheinigungsrelevanten künstlerischen Tätigkeitsfeldes erstmalig im Inland auftreten.

    Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag mit folgenden Unterlagen aus:  

    für Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater
    - Nachweise zur Rechtsform und zum Sitz der Einrichtung wie z.B.: Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
    - Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über angestelltes technisches und künstlerisches Personal bzw. freiberuflich Mitwirkende
    - Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
    - Beschreibung des künstlerischen Profils
    - aktueller Spielplan / Übersicht der nächsten Auftritte
    - Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.

    für Solisten im Bereich Musik und darstellende Kunst und Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen  
    - Kurzbiografie
    - Angaben zur künstlerischen Ausbildung
    - Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
    - Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentationen zu aktuellen Auftritten, Inszenierungen
    - nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderungen von Konzerten etc.
    - ggf. Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung

    Mit den Antragsunterlagen muss der Nachweis erbracht werden, dass die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie durch die o.g. Einrichtungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. In Hinblick auf Theater ist eine Gleichwertigkeit regelmäßig nur dann gegeben, wenn sich das künstlerische Wirken des Ensembles oder des Solokünstlers an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern richtet und dabei Werke aus dem Bereich der darstellenden Künste wie insbesondere dem Schauspiel, der Musik (z.B.:Oper, Operette, Ballett) und dem literarischen Kabarett der Öffentlichkeit in künstlerischer Form nahegebracht werden.

    Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.

    Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
    Dortustraße 36
    14467 Potsdam


    auf dem Postweg oder per E-Mail.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

  • § 4 Nr. 20 a) UStG - Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG): hier Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

    Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG sind u.a. die Umsätze der Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen.

    Für den Bereich Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Behörde für das Erteilen von entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, welche die Erfüllung von Museums- oder Denkmalaufgaben bescheinigt, wenn sich das Museum oder das Denkmal im Land Brandenburg befindet.

    Museen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Ob eine Sammlung als wissenschaftlich einzuordnen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände. Die Sammlungen müssen u.a. der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Es kann sich dabei auch um Sammlungen anderer Personen handeln oder um eigens für die Ausstellung zusammengestellte Sammlungen. Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen aus eigenen, aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Sammlung folgt auch kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.

    Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.

    Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag, dem, soweit zutreffend, folgende Unterlagen beizufügen sind:

    • Unterlagen zur Rechtsform sowie Lage oder zum Sitz der Einrichtung, wie z.B. Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag
    • Beschreibung des Zwecks der Einrichtung, der Sammlung, der Ausstellung bzw. des Denkmals
    • Beschreibungen und Nachweise der Ausstellungstätigkeit und der Öffnung der Einrichtung
    • bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst Unterlagen zum Nachweis der Denkmaleigenschaft.

    Den Antrag auf Bescheinigung richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
    Referat 33
    Postfach 60 11 62
    14411 Potsdam

    per Post oder per E-Mail an MWFK.Referat33@MWFK.Brandenburg.de.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG): hier Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

    Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG sind u.a. die Umsätze der Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen.

    Für den Bereich Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Behörde für das Erteilen von entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, welche die Erfüllung von Museums- oder Denkmalaufgaben bescheinigt, wenn sich das Museum oder das Denkmal im Land Brandenburg befindet.

    Museen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Ob eine Sammlung als wissenschaftlich einzuordnen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände. Die Sammlungen müssen u.a. der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Es kann sich dabei auch um Sammlungen anderer Personen handeln oder um eigens für die Ausstellung zusammengestellte Sammlungen. Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen aus eigenen, aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Sammlung folgt auch kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.

    Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.

    Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag, dem, soweit zutreffend, folgende Unterlagen beizufügen sind:

    • Unterlagen zur Rechtsform sowie Lage oder zum Sitz der Einrichtung, wie z.B. Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag
    • Beschreibung des Zwecks der Einrichtung, der Sammlung, der Ausstellung bzw. des Denkmals
    • Beschreibungen und Nachweise der Ausstellungstätigkeit und der Öffnung der Einrichtung
    • bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst Unterlagen zum Nachweis der Denkmaleigenschaft.

    Den Antrag auf Bescheinigung richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
    Referat 33
    Postfach 60 11 62
    14411 Potsdam

    per Post oder per E-Mail an MWFK.Referat33@MWFK.Brandenburg.de.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.

  • § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

    Gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die Umsätze aus den unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Derartige Einrichtungen können Musikschulen, Kunstschulen, Musical- und Schauspielschulen, Ballett-und Tanzschulen aber auch selbständige Musik-, Kunst – oder Tanzpädagog*innen sein.

    Das MWFK ist gemäß der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 2017 (§ 1 Nr. 7 b und c)  für die Bescheinigungsverfahren dieser Einrichtungen als Landesbehörde zuständig. Bei Ballett-und Tanzschulen sowie selbständigen Tanzpädagog*innen ist die Zuständigkeit jedoch nur gegeben, wenn im Unterrichtskonzept und in den Unterrichtsangeboten der künstlerische Aspekt, also die Hinwendung zum Bühnentanz, wie er an Theatern in Musiktheater- sowie Tanz- und Ballettaufführungen zum Tragen kommt, den Schwerpunkt bildet. Andernfalls kann hier eine Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport begründet sein. Das MWFK ist im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder die Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitet. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen handeln muss, prüft und entscheidet die Finanzbehörde im sich anschließenden umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren.

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ist im Bescheinigungsverfahren zu prüfen, ob die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen, die angebotenen Unterrichtsleistungen hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung zu dienen und ob angemessene Teilnahmebedingungen (z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten) für die Schülerinnen und Schüler gegeben sind.

    Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.

    Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
    Dortustraße 36
    14467 Potsdam

    auf dem Postweg oder per E-Mail.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Für die Bescheinigungsanträge bitten wir, Inhalt und Umfang erforderlicher Nachweise dem jeweiligen Anforderungskatalog des Ministeriums zu entnehmen:

    Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG

    Gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die Umsätze aus den unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Derartige Einrichtungen können Musikschulen, Kunstschulen, Musical- und Schauspielschulen, Ballett-und Tanzschulen aber auch selbständige Musik-, Kunst – oder Tanzpädagog*innen sein.

    Das MWFK ist gemäß der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 2017 (§ 1 Nr. 7 b und c)  für die Bescheinigungsverfahren dieser Einrichtungen als Landesbehörde zuständig. Bei Ballett-und Tanzschulen sowie selbständigen Tanzpädagog*innen ist die Zuständigkeit jedoch nur gegeben, wenn im Unterrichtskonzept und in den Unterrichtsangeboten der künstlerische Aspekt, also die Hinwendung zum Bühnentanz, wie er an Theatern in Musiktheater- sowie Tanz- und Ballettaufführungen zum Tragen kommt, den Schwerpunkt bildet. Andernfalls kann hier eine Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport begründet sein. Das MWFK ist im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder die Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereitet. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen handeln muss, prüft und entscheidet die Finanzbehörde im sich anschließenden umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren.

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien ist im Bescheinigungsverfahren zu prüfen, ob die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen, die angebotenen Unterrichtsleistungen hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung zu dienen und ob angemessene Teilnahmebedingungen (z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen und Zahlungsmodalitäten) für die Schülerinnen und Schüler gegeben sind.

    Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.

    Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
    Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
    Dortustraße 36
    14467 Potsdam

    auf dem Postweg oder per E-Mail.

    Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Für die Bescheinigungsanträge bitten wir, Inhalt und Umfang erforderlicher Nachweise dem jeweiligen Anforderungskatalog des Ministeriums zu entnehmen: