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Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in den neuen Bundesländern und dem Ostteil Berlins weiter. In dem vorgenannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.

Die erworbenen Berufsbezeichnungen, Grade und Titel können, in der in der ehemaligen DDR üblichen Form, geführt werden. Eine Umwandlung findet grundsätzlich nicht statt.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses der ehemaligen DDR bedarf es eines vergleichbaren Ausbildungsgangs in den alten Bundesländern bzw. in der heutigen Bundesrepublik. Die Zuerkennung eines Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") im Wege der Nachdiplomierung setzt voraus, dass ein entsprechender Studiengang auf Fachhochschulebene in der Bundesrepublik angeboten wurde oder wird.

Dies berücksichtigend hat die Kultusministerkonferenz mit mehreren Beschlüssen Feststellungen zur Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen von Fachschul-, Ingenieurschul- und Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR, einschließlich der militärischen Abschlüsse, getroffen. Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung erteilt werden, den Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) zu führen (Nachdiplomierung).

Die Feststellung der Gleichwertigkeit/Nachdiplomierung des Bildungsabschlusses ist nur möglich, wenn:
a)   eine Berufsausbildung oder ein Abitur und
b)   ein mindestens 3jähriges Direkt- oder 4jähriges Fernstudium in
c)   einer Fachrichtung, für die ein entsprechender Studiengang in den westlichen Bundesländern bzw. der heutigen Bundesrepublik angeboten wurde oder wird,
d)   der erworbene Studienabschluss sowie
e)   eine einschlägige (fachrichtungsbezogene) mindestens 3jährige Berufstätigkeit nach Studienende
nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann auch mit amtlich beglaubigten Abschriften geführt werden.
Seit dem 22. November 2013 können im Land Brandenburg Fach- und Ingenieurschulabschlüsse auch dann zu Fachhochschulabschlüssen nachdiplomiert werden, wenn die zugrundeliegenden Ausbildungen in der DDR begonnen, aber erst nach dem 31.12.1990 beendet wurden.

Für postgraduale Studienabschlüsse (Teilstudien, Sonderstudien, Zusatzstudien) erfolgt keine Gleichwertigkeitsfeststellung, weil sie lediglich eine Ergänzung der Berufsbezeichnung darstellen und somit nicht geeignet sind, die erforderliche Zusatzqualifikation zur Erlangung des Fachhochschulgrades zu ersetzen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird von den zuständigen Behörden des Bundeslandes vorgenommen, auf dessen Gebiet sich der Hauptsitz der Bildungseinrichtung befand.

Zuständig für die Nachdiplomierung und Bewertung im Land Brandenburg ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (außer für Heil- und Erzieher-, Lehramts- und Lehrerbildungsabschlüsse).

Folgende Unterlagen sind bei einer Antragstellung einzureichen:
1. für Fachschul- und Ingenieurabschlüsse
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien
- amtlich beglaubigte Nachweise über eine mindestens 3-jährige einschlägige (fachrichtungsbezogene) Berufstätigkeit nach Absolvierung des Studiums (z.B. bestä­tigte Kopien des SV-Ausweises der DDR oder eine Arbeitge­berbe­scheinigung – keine Arbeits- bzw. Änderungsverträge)
- eigenhändig unterschriebener, tabellarischer beruflicher Werdegang
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

2.  für Jugendfürsorger / Sozialarbeiter / Medizinpädagogen
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der 10. Klasse
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien (Ausbildung mittlere medizinische oder pädagogische Fachkraft; Ergänzungsstudium zum Gesundheits-, Sozial- oder Jugendfürsorger; staatliche Anerkennung und Zertifikat der Ergänzungsqualifizierung)
- amtlich beglaubigte Nachweise über eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufstätigkeit nach Absolvierung des Studiums (z.B. bestä­tigte Kopien des SV-Ausweises der DDR oder eine Arbeitge­berbe­scheinigung – keine Arbeits- bzw. Änderungsverträge)
- eigenhändig unterschriebener, tabellarischer beruflicher Werdegang
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

3. für Hochschulabschlüsse mit/ohne Diplom
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt (z. B. Einwohnermeldeämter, Bürgerservice, Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Pfarrämter).
Kinderbetreuungszeiten können nicht als Nachweis einer Berufstätigkeit berücksichtigt werden.

Abschließend noch folgender Hinweis:
Haben Sie an einer Bildungseinrichtung studiert, deren Hauptsitz in einem anderen Teil der ehemaligen DDR, einschließlich Berlin-Ost lag, so ist das Kultusministerium des jeweiligen Bundeslandes Ihr Ansprechpartner. Die aktuellen Adressen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesländer.

Anträge für im heutigen Land Brandenburg erworbene Abschlüsse (siehe Formular zur Antragsstellung) richten Sie bitte an das:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 14 (Angelegenheiten der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Sorben/Wenden und des Niederdeutschen)
Frau Andrea Ewert
Dortustraße 36
14467 Potsdam
Tel.: +49 331 866 - 4806
E-Mail Kontakt

Feststellung der Gleichwertigkeit bzw. Nachdiplomierung von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gelten in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in den neuen Bundesländern und dem Ostteil Berlins weiter. In dem vorgenannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind.

Die erworbenen Berufsbezeichnungen, Grade und Titel können, in der in der ehemaligen DDR üblichen Form, geführt werden. Eine Umwandlung findet grundsätzlich nicht statt.

Zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlusses der ehemaligen DDR bedarf es eines vergleichbaren Ausbildungsgangs in den alten Bundesländern bzw. in der heutigen Bundesrepublik. Die Zuerkennung eines Diplomgrades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") im Wege der Nachdiplomierung setzt voraus, dass ein entsprechender Studiengang auf Fachhochschulebene in der Bundesrepublik angeboten wurde oder wird.

Dies berücksichtigend hat die Kultusministerkonferenz mit mehreren Beschlüssen Feststellungen zur Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen von Fachschul-, Ingenieurschul- und Hochschulabschlüssen der ehemaligen DDR, einschließlich der militärischen Abschlüsse, getroffen. Absolventen von Ingenieur- und Fachschulen kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung erteilt werden, den Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) zu führen (Nachdiplomierung).

Die Feststellung der Gleichwertigkeit/Nachdiplomierung des Bildungsabschlusses ist nur möglich, wenn:
a)   eine Berufsausbildung oder ein Abitur und
b)   ein mindestens 3jähriges Direkt- oder 4jähriges Fernstudium in
c)   einer Fachrichtung, für die ein entsprechender Studiengang in den westlichen Bundesländern bzw. der heutigen Bundesrepublik angeboten wurde oder wird,
d)   der erworbene Studienabschluss sowie
e)   eine einschlägige (fachrichtungsbezogene) mindestens 3jährige Berufstätigkeit nach Studienende
nachgewiesen werden kann. Der Nachweis kann auch mit amtlich beglaubigten Abschriften geführt werden.
Seit dem 22. November 2013 können im Land Brandenburg Fach- und Ingenieurschulabschlüsse auch dann zu Fachhochschulabschlüssen nachdiplomiert werden, wenn die zugrundeliegenden Ausbildungen in der DDR begonnen, aber erst nach dem 31.12.1990 beendet wurden.

Für postgraduale Studienabschlüsse (Teilstudien, Sonderstudien, Zusatzstudien) erfolgt keine Gleichwertigkeitsfeststellung, weil sie lediglich eine Ergänzung der Berufsbezeichnung darstellen und somit nicht geeignet sind, die erforderliche Zusatzqualifikation zur Erlangung des Fachhochschulgrades zu ersetzen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird von den zuständigen Behörden des Bundeslandes vorgenommen, auf dessen Gebiet sich der Hauptsitz der Bildungseinrichtung befand.

Zuständig für die Nachdiplomierung und Bewertung im Land Brandenburg ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (außer für Heil- und Erzieher-, Lehramts- und Lehrerbildungsabschlüsse).

Folgende Unterlagen sind bei einer Antragstellung einzureichen:
1. für Fachschul- und Ingenieurabschlüsse
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien
- amtlich beglaubigte Nachweise über eine mindestens 3-jährige einschlägige (fachrichtungsbezogene) Berufstätigkeit nach Absolvierung des Studiums (z.B. bestä­tigte Kopien des SV-Ausweises der DDR oder eine Arbeitge­berbe­scheinigung – keine Arbeits- bzw. Änderungsverträge)
- eigenhändig unterschriebener, tabellarischer beruflicher Werdegang
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

2.  für Jugendfürsorger / Sozialarbeiter / Medizinpädagogen
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der 10. Klasse
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien (Ausbildung mittlere medizinische oder pädagogische Fachkraft; Ergänzungsstudium zum Gesundheits-, Sozial- oder Jugendfürsorger; staatliche Anerkennung und Zertifikat der Ergänzungsqualifizierung)
- amtlich beglaubigte Nachweise über eine mindestens 3-jährige einschlägige Berufstätigkeit nach Absolvierung des Studiums (z.B. bestä­tigte Kopien des SV-Ausweises der DDR oder eine Arbeitge­berbe­scheinigung – keine Arbeits- bzw. Änderungsverträge)
- eigenhändig unterschriebener, tabellarischer beruflicher Werdegang
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

3. für Hochschulabschlüsse mit/ohne Diplom
- eigenhändig unterschriebener formloser Antrag
- amtlich beglaubigte Urkunden- und Zeugniskopien
- Nachweis einer evtl. Namensänderung (Kopie der Eheurkunde oder Personalausweis)

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt (z. B. Einwohnermeldeämter, Bürgerservice, Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung, Pfarrämter).
Kinderbetreuungszeiten können nicht als Nachweis einer Berufstätigkeit berücksichtigt werden.

Abschließend noch folgender Hinweis:
Haben Sie an einer Bildungseinrichtung studiert, deren Hauptsitz in einem anderen Teil der ehemaligen DDR, einschließlich Berlin-Ost lag, so ist das Kultusministerium des jeweiligen Bundeslandes Ihr Ansprechpartner. Die aktuellen Adressen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesländer.

Anträge für im heutigen Land Brandenburg erworbene Abschlüsse (siehe Formular zur Antragsstellung) richten Sie bitte an das:

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 14 (Angelegenheiten der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Sorben/Wenden und des Niederdeutschen)
Frau Andrea Ewert
Dortustraße 36
14467 Potsdam
Tel.: +49 331 866 - 4806
E-Mail Kontakt