Das Gesetz zur Förderung der Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg (BbgMKSchulG) vom 11. Februar 2014 regelt zum einen ein staatliches Anerkennungsverfahren für im Land Brandenburg tätige Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen. Zum anderen regelt es einen Förderanspruch für diejenigen staatlich anerkannten Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordung dienen.
Zur Bemessung der Förderbeträge werden die im Jahr geleisteten Unterrichtsstunden sowie die Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler pro Jahr berücksichtigt. Dabei wird zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens auf die diesbezüglich vorliegenden Daten des vorangegangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.
Haben Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren?
Anträge auf Anerkennung von Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen können Sie bei folgender Adresse einreichen:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 34, Frau Kerkow
Dortustraße 36
14467 Potsdam
Die Anerkennung ist eine Voraussetzung für die Landesförderung gemäß dem BbgMKSchulG. Anträge auf Förderung sind gemäß der Musik- und Kunstschulförderverordnung bis 1. März des Förderjahres auf dem postalischen Weg oder per Fax an das MWFK zu richten (siehe Spalte rechts). Um spätestens zu diesem Zeitpunkt eine gültige Anerkennung für die Geltendmachung des Förderanspruchs vorlegen zu können, ist es aufgrund der Bearbeitungszeiten notwendig, dass Sie Ihren Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bis spätestens 31. Dezember des dem avisierten Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei uns vorlegen. Musikschulen oder Kunstschulen, die Anerkennungsanträge nach dem 31. Dezember einreichen, können für dieses Förderjahr keinen Anspruch auf Förderung geltend machen (§ 6 Abs. 5 BbgMKSchulG).
Die Verwaltungsvorschrift zur näheren Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für Kunstschulen finden Sie weiter unten im Anhang. Sie enthält auch Anwendungsvorgaben zu den Ausnahmeregelungen für Kunstschulen einschließlich Kunstschulbereichen an Musikschulen im Aufbau. Hinsichtlich der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für Musikschulen wurde keine Verwaltungsvorschrift oder Rechtsvorordnung gemäß § 3 Abs. 6 BbgMKSchulG erlassen. Zur Orientierung kann für einzelne Anerkennungsvoraussetzungen die Verwaltungsvorschrift für die Kunstschulen analog herangezogen werden. Näheres zu den Anforderungen an die Fortbildungsnachweise für Musik- und Kunstschullehrkräfte gemäß der Anerkennungsvoraussetzung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 , Abs. 4 Nr. 4 BbgMKSchulG können Sie dem Rundschreiben des Ministeriums (siehe unten) entnehmen.
Musterformulare für einen Anerkennungsantrag können Sie im zuständigen Referat erfragen. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Kerkow. Für Ihre weiteren Fragen zur Anerkennung und / oder Förderung nach dem BbgMKSchulG stehen wir gern jederzeit zur Verfügung.
Das Gesetz zur Förderung der Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg (BbgMKSchulG) vom 11. Februar 2014 regelt zum einen ein staatliches Anerkennungsverfahren für im Land Brandenburg tätige Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen. Zum anderen regelt es einen Förderanspruch für diejenigen staatlich anerkannten Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordung dienen.
Zur Bemessung der Förderbeträge werden die im Jahr geleisteten Unterrichtsstunden sowie die Anzahl der vertraglich gebundenen Schülerinnen und Schüler pro Jahr berücksichtigt. Dabei wird zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens auf die diesbezüglich vorliegenden Daten des vorangegangenen Kalenderjahres zurückgegriffen.
Haben Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren?
Anträge auf Anerkennung von Musikschulen, Musik- und Kunstschulen und Kunstschulen können Sie bei folgender Adresse einreichen:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 34, Frau Kerkow
Dortustraße 36
14467 Potsdam
Die Anerkennung ist eine Voraussetzung für die Landesförderung gemäß dem BbgMKSchulG. Anträge auf Förderung sind gemäß der Musik- und Kunstschulförderverordnung bis 1. März des Förderjahres auf dem postalischen Weg oder per Fax an das MWFK zu richten (siehe Spalte rechts). Um spätestens zu diesem Zeitpunkt eine gültige Anerkennung für die Geltendmachung des Förderanspruchs vorlegen zu können, ist es aufgrund der Bearbeitungszeiten notwendig, dass Sie Ihren Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bis spätestens 31. Dezember des dem avisierten Förderjahr vorausgehenden Kalenderjahres bei uns vorlegen. Musikschulen oder Kunstschulen, die Anerkennungsanträge nach dem 31. Dezember einreichen, können für dieses Förderjahr keinen Anspruch auf Förderung geltend machen (§ 6 Abs. 5 BbgMKSchulG).
Die Verwaltungsvorschrift zur näheren Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für Kunstschulen finden Sie weiter unten im Anhang. Sie enthält auch Anwendungsvorgaben zu den Ausnahmeregelungen für Kunstschulen einschließlich Kunstschulbereichen an Musikschulen im Aufbau. Hinsichtlich der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen für Musikschulen wurde keine Verwaltungsvorschrift oder Rechtsvorordnung gemäß § 3 Abs. 6 BbgMKSchulG erlassen. Zur Orientierung kann für einzelne Anerkennungsvoraussetzungen die Verwaltungsvorschrift für die Kunstschulen analog herangezogen werden. Näheres zu den Anforderungen an die Fortbildungsnachweise für Musik- und Kunstschullehrkräfte gemäß der Anerkennungsvoraussetzung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 , Abs. 4 Nr. 4 BbgMKSchulG können Sie dem Rundschreiben des Ministeriums (siehe unten) entnehmen.
Musterformulare für einen Anerkennungsantrag können Sie im zuständigen Referat erfragen. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Kerkow. Für Ihre weiteren Fragen zur Anerkennung und / oder Förderung nach dem BbgMKSchulG stehen wir gern jederzeit zur Verfügung.