Hauptmenü

Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam zu Rückmeldegebühren

- Erschienen am 29.03.2019

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seiner heutigen Entscheidung dargelegt, dass sich die Universität Potsdam nicht auf die Verjährung der Erstattungsansprüche berufen kann. Das Wissenschaftsministerium wird die Urteilsbegründung abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden.

Hintergrund: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am 22. Juni 2017 auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Januar 2017 entschieden, dass die klagenden Studierenden einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rück­melde­ge­büh­ren haben, da die damalige Regelung zur Erhebung von Rückmeldegebühren im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht verfassungskonform war. Das OVG hat die Universität Potsdam in seinem Urteil verpflichtet, den Klägern die nach altem Recht gezahlten Rückmeldegebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erstatten.

Die Erstattung betraf im Ergebnis rund 65 Studierende. Diese haben die zu Unrecht bezahlten Rückmeldegebühren nebst Zinsen zurückbekommen. Das Wissenschaftsministerium hat die betroffenen Hochschulen bei der Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren unterstützt, indem es die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Das Innenministerium, das Wissenschaftsministerium und das Justizministerium gingen übereinstimmend davon aus, dass die übrigen Ansprüche auf Erstattung nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg spätestens seit Januar 2013 verjährt sind – für eine Rückzahlung fehlte demnach eine Rechtsgrundlage.

Die beklagte Regelung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes wurde im Dezember 2008 geändert. Die geltende Rechtslage zu den Rückmeldegebühren ist von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichtes nicht berührt, da sich der gesetzliche Zweck der Gebührenerhebung seit 2009 explizit erweitert hat. Seither umfasst die Gebühr nicht nur die Kosten für die Rückmeldung, sondern auch die Kosten für Beurlaubungen, Exmatrikulationen, allgemeine Studienberatung, die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter.

PM als pdf

Abbinder

Datum
29.03.2019
Rubrik
PM