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Liste mit 65 landschaftsprägenden Denkmalen

- Erschienen am 13.06.2023 - Presemitteilung 219

Das Kulturministerium und das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum (BLDAM) haben die Verwaltungsvorschrift zur Novellierung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes weiter konkretisiert und insbesondere die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale beim Bau von Windenergieanlagen denkmalfachlich überarbeitet. Sie umfasst jetzt 65 statt bislang 93 Positionen. Die Liste soll nach einem Jahr ausgewertet und ggf. angepasst werden. Zudem soll die gesamte Verwaltungsvorschrift nach zwei Jahren evaluiert werden. Das Landesdenkmalamt hat zudem eine Handreichung zum Umgang mit Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen erarbeitet, damit die Prüfschritte nachvollziehbar sind und der Prüfaufwand überschaubar bleibt. Die Verwaltungsvorschrift soll bis zum Abschluss des Gesetzgebungsvorhabens in der Endfassung vorliegen.

Kulturministerin Manja Schüle:

„Es geht voran: Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes ist auf der Zielgeraden. Der Landtag befasst sich mit dem Gesetzesentwurf, wir bereiten in enger Abstimmung mit verschiedenen Ressorts und den kommunalen Spitzenverbänden die flankierende Verwaltungsvorschrift vor. Das BLDAM hat die Liste der besonders landschaftsprägenden Denkmale im Land nochmal fachlich überarbeitet und deutlich verschlankt – künftig fallen nur noch 65 der rund 14.000 brandenburgischen Denkmale in diese Kategorie. Das ist eine gute Nachricht für den dringend benötigten Ausbau erneuerbarer Energien: Bislang war das ganze Land beim Bau von Windkraftprojekten denkmalfachliche Prüffläche, wenn es um den Umgebungsschutz von Denkmalen ging – künftig wird der Großteil des Landes aus denkmalfachlicher Sicht freigegeben. In Zukunft gilt: Nur, wenn bei der Planung von Windenergieanlagen das direkte Umfeld besonders landschaftsprägender Denkmale direkt betroffen ist, muss eine Prüfung erfolgen. Damit schaffen wir Transparenz und entlasten Windkraft-Planer und -Betreiber deutlich. Und auch bei der denkmalfachlichen Prüfung von Photovoltaik-Anlagen auf Denkmalen wird künftig die Genehmigung die Regel sein. Und nein: Damit wird der Denkmalschutz nicht ausgehebelt. Kein einziges Denkmal muss einer Photovoltaik-Anlage oder einem Windrad weichen. Der Erhalt historischer Gebäude und der Ausbau Erneuerbarer Energien stehen nicht im Widerspruch zueinander – beide sind ein Gebot der ökologischen Nachhaltigkeit, beide leiten sich aus den gleichen Werten ab.“

Abbinder

Ident-Nr
219
Datum
13.06.2023