Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach:
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach:
§ 4 Nr. 20 a) UStG / Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater / Musik, Darstellende Kunst, Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u.a. die Umsätze folgender Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei:
- Orchester
- Kammermusikensembles
- Chöre
- Theater
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr. 20 a) UStG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. April 2003 (C-144/00) kann auch Solisten eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
Steuerfrei sind zudem die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an den o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder an gleichartigen Einrichtungen mit entsprechender Bescheinigung, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Für den Bereich Theater, Orchester, Kammermusikensemble, Chöre einschließlich Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Einrichtung ihren Sitz bzw. der Solokünstler seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat. Soweit ausländische Einrichtungen bzw. Solokünstler an verschiedenen Orten gastieren, ist die Zuständigkeit der Landesbehörde gegeben, in deren Zuständigkeitsbereich diese im Rahmen des bescheinigungsrelevanten künstlerischen Tätigkeitsfeldes erstmalig im Inland auftreten. Bei Bühnenregisseuren oder Bühnenchoreographen mit Sitz im Ausland ist der Zuständigkeitsbereich der Landesbehörde eröffnet, in dem die Einrichtung liegt, für die die künstlerische Leistung erbracht wird.
Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag (gerne per E-Mail) mit folgenden Unterlagen:
für Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater
- Nachweise zur Rechtsform und zum Sitz der Einrichtung wie z.B.: Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
- Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über angestelltes technisches und künstlerisches Personal bzw. freiberuflich Mitwirkende
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
- Beschreibung des künstlerischen Profils
- aktueller Spielplan / Übersicht der nächsten Auftritte
- Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.
für Solisten im Bereich Musik und darstellende Kunst und Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen
- Kurzbiografie
- Angaben zur künstlerischen Ausbildung
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
- Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentationen zu aktuellen Auftritten, Inszenierungen
- nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderungen von Konzerten etc.
- Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
- Gastspielvertrag bei Bühnenregisseuren oder Bühnenchoreographen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg
Mit den Antragsunterlagen muss - mit Ausnahme des Bescheinigungsverfahrens für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen - der Nachweis erbracht werden, dass die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie durch die o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. In Hinblick auf Theater ist eine Gleichwertigkeit regelmäßig nur dann gegeben, wenn sich das künstlerische Wirken des Ensembles oder des Solokünstlers an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern richtet und dabei Werke aus dem Bereich der darstellenden Künste wie insbesondere dem Schauspiel, der Musik (z.B.: Oper, Operette, Ballett) und dem literarischen Kabarett der Öffentlichkeit in künstlerischer Form nahegebracht werden. Im Rahmen der Bescheinigungsverfahren für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen muss der Nachweis erbracht werden, dass deren künstlerische Leistungen unmittelbar gegenüber den o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber gleichartigen Einrichtungen, die über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG verfügen, erbracht werden.
Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.
Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
Dortustraße 36
14467 Potsdam
auf dem Postweg oder per E-Mail.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) UStG
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind u.a. die Umsätze folgender Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei:
- Orchester
- Kammermusikensembles
- Chöre
- Theater
Auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr. 20 a) UStG). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. April 2003 (C-144/00) kann auch Solisten eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
Steuerfrei sind zudem die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an den o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder an gleichartigen Einrichtungen mit entsprechender Bescheinigung, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen.
Für den Bereich Theater, Orchester, Kammermusikensemble, Chöre einschließlich Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Landesbehörde für die Erteilung von Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Einrichtung ihren Sitz bzw. der Solokünstler seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat. Soweit ausländische Einrichtungen bzw. Solokünstler an verschiedenen Orten gastieren, ist die Zuständigkeit der Landesbehörde gegeben, in deren Zuständigkeitsbereich diese im Rahmen des bescheinigungsrelevanten künstlerischen Tätigkeitsfeldes erstmalig im Inland auftreten. Bei Bühnenregisseuren oder Bühnenchoreographen mit Sitz im Ausland ist der Zuständigkeitsbereich der Landesbehörde eröffnet, in dem die Einrichtung liegt, für die die künstlerische Leistung erbracht wird.
Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag (gerne per E-Mail) mit folgenden Unterlagen:
für Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Theater
- Nachweise zur Rechtsform und zum Sitz der Einrichtung wie z.B.: Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftervertrag
- Angaben zur institutionellen Ausstattung wie z.B.: Überblick über angestelltes technisches und künstlerisches Personal bzw. freiberuflich Mitwirkende
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
- Beschreibung des künstlerischen Profils
- aktueller Spielplan / Übersicht der nächsten Auftritte
- Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B. Rezensionen in Medien, Publikationen, Auszeichnungen, öffentliche Förderungen der Institution bzw. von Konzertangeboten etc.
für Solisten im Bereich Musik und darstellende Kunst und Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen
- Kurzbiografie
- Angaben zur künstlerischen Ausbildung
- Angaben zur Kontinuität des künstlerischen Wirkens wie z.B.: Liste von Auftritten in den vergangenen Jahren
- Angaben zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit wie z.B.: Dokumentationen zu aktuellen Auftritten, Inszenierungen
- nach Möglichkeit Nachweise über die Befassung sachverständiger Dritter mit dem künstlerischen Wirken wie z.B.: Rezensionen in Medien, Auszeichnungen, Stipendien, öffentliche Förderungen von Konzerten etc.
- Nachweis zur Mitwirkung in Wettbewerbsjurys oder bei der künstlerischen Ausbildung
- Gastspielvertrag bei Bühnenregisseuren oder Bühnenchoreographen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Brandenburg
Mit den Antragsunterlagen muss - mit Ausnahme des Bescheinigungsverfahrens für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen - der Nachweis erbracht werden, dass die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt werden wie durch die o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. In Hinblick auf Theater ist eine Gleichwertigkeit regelmäßig nur dann gegeben, wenn sich das künstlerische Wirken des Ensembles oder des Solokünstlers an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern richtet und dabei Werke aus dem Bereich der darstellenden Künste wie insbesondere dem Schauspiel, der Musik (z.B.: Oper, Operette, Ballett) und dem literarischen Kabarett der Öffentlichkeit in künstlerischer Form nahegebracht werden. Im Rahmen der Bescheinigungsverfahren für Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen muss der Nachweis erbracht werden, dass deren künstlerische Leistungen unmittelbar gegenüber den o.g. Einrichtungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber gleichartigen Einrichtungen, die über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG verfügen, erbracht werden.
Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.
Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
Dortustraße 36
14467 Potsdam
auf dem Postweg oder per E-Mail.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 a UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
§ 4 Nr. 20 a) UStG - Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG): hier Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG sind u.a. die Umsätze der Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen.
Für den Bereich Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Behörde für das Erteilen von entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, welche die Erfüllung von Museums- oder Denkmalaufgaben bescheinigt, wenn sich das Museum oder das Denkmal im Land Brandenburg befindet.
Museen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Ob eine Sammlung als wissenschaftlich einzuordnen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände. Die Sammlungen müssen u.a. der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Es kann sich dabei auch um Sammlungen anderer Personen handeln oder um eigens für die Ausstellung zusammengestellte Sammlungen. Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen aus eigenen, aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Sammlung folgt auch kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag, dem, soweit zutreffend, folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Unterlagen zur Rechtsform sowie Lage oder zum Sitz der Einrichtung, wie z.B. Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag
- Beschreibung des Zwecks der Einrichtung, der Sammlung, der Ausstellung bzw. des Denkmals
- Beschreibungen und Nachweise der Ausstellungstätigkeit und der Öffnung der Einrichtung
- bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst Unterlagen zum Nachweis der Denkmaleigenschaft.
Den Antrag auf Bescheinigung richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 33
Postfach 60 11 62
14411 Potsdam
per Post oder per E-Mail an MWFK.Referat33@MWFK.Brandenburg.de.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz (UStG): hier Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
Nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG sind u.a. die Umsätze der Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen.
Für den Bereich Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zuständige Behörde für das Erteilen von entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt, welche die Erfüllung von Museums- oder Denkmalaufgaben bescheinigt, wenn sich das Museum oder das Denkmal im Land Brandenburg befindet.
Museen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Ob eine Sammlung als wissenschaftlich einzuordnen ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Umstände. Die Sammlungen müssen u.a. der Öffentlichkeit zum Betrachten und zu den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich gemacht werden. Es kann sich dabei auch um Sammlungen anderer Personen handeln oder um eigens für die Ausstellung zusammengestellte Sammlungen. Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen aus eigenen, aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. Aus dem Begriff der Sammlung folgt auch kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit. Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche Ziele verfolgen, können demgegenüber nicht als Museen angesehen werden. Verkäufe von sehr untergeordneter Bedeutung beeinträchtigen die Eigenschaft der Kunstausstellung als Kunstsammlung dagegen nicht.
Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hierzu gehören z.B. Kirchen, Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an. Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören z.B. Parkanlagen mit künstlerischer Ausgestaltung.
Für die Beantragung der Bescheinigung genügt ein formloser Antrag, dem, soweit zutreffend, folgende Unterlagen beizufügen sind:
- Unterlagen zur Rechtsform sowie Lage oder zum Sitz der Einrichtung, wie z.B. Vereinssatzungen, Vereinsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag
- Beschreibung des Zwecks der Einrichtung, der Sammlung, der Ausstellung bzw. des Denkmals
- Beschreibungen und Nachweise der Ausstellungstätigkeit und der Öffnung der Einrichtung
- bei Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst Unterlagen zum Nachweis der Denkmaleigenschaft.
Den Antrag auf Bescheinigung richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
Referat 33
Postfach 60 11 62
14411 Potsdam
per Post oder per E-Mail an MWFK.Referat33@MWFK.Brandenburg.de.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gem. § 4 Nr. 20 Buchstabe a) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg.
§ 4 Nr. 21 a) bb) UStG
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
Gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die Umsätze der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Derartige Einrichtungen können Musikschulen, Kunstschulen, Musical- und Schauspielschulen, Ballett- und Tanzschulen aber auch selbständige Musik-, Kunst – oder Tanzpädagogen sein.
Das MWFK ist gemäß der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 2017 (§ 1 Nr. 7 b und c) für die Bescheinigungsverfahren dieser Einrichtungen als Landesbehörde zuständig. Bei Ballett- und Tanzschulen sowie selbständigen Tanzpädagogen ist die Zuständigkeit jedoch nur gegeben, wenn im Unterrichtskonzept und in den Unterrichtsangeboten der künstlerische Aspekt, also die Hinwendung zum Bühnentanz, wie er an Theatern in Musiktheater- sowie Tanz- und Ballettaufführungen zum Tragen kommt, den Schwerpunkt bildet. Andernfalls kann hier eine Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport begründet sein. Das MWFK ist im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Einrichtung mit ihren jeweiligen Unterrichtsangeboten Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungenhandeln muss, prüft und entscheidet die Finanzbehörde im sich anschließenden umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren.
Die Bescheinigungsregelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG gilt seit 01.01.2025 in einer geänderten Fassung. Auf Basis der vorhergehenden Regelung erteilte Bescheinigungen, deren Geltungszeitraum über den 31.12.2024 hinausgeht, behalten ihre Wirksamkeit für das steuerrechtliche Veranlagungsverfahren. Bei Anträgen auf Änderungen diesbezüglicher Bescheinigungen findet die neue Regelung Anwendung.
Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.
Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
Dortustraße 36
14467 Potsdam
auf dem Postweg oder per E-Mail.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG
Gemäß der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind die Umsätze der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen. Derartige Einrichtungen können Musikschulen, Kunstschulen, Musical- und Schauspielschulen, Ballett- und Tanzschulen aber auch selbständige Musik-, Kunst – oder Tanzpädagogen sein.
Das MWFK ist gemäß der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz vom 29. Juni 2017 (§ 1 Nr. 7 b und c) für die Bescheinigungsverfahren dieser Einrichtungen als Landesbehörde zuständig. Bei Ballett- und Tanzschulen sowie selbständigen Tanzpädagogen ist die Zuständigkeit jedoch nur gegeben, wenn im Unterrichtskonzept und in den Unterrichtsangeboten der künstlerische Aspekt, also die Hinwendung zum Bühnentanz, wie er an Theatern in Musiktheater- sowie Tanz- und Ballettaufführungen zum Tragen kommt, den Schwerpunkt bildet. Andernfalls kann hier eine Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport begründet sein. Das MWFK ist im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens befugt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Einrichtung mit ihren jeweiligen Unterrichtsangeboten Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungenhandeln muss, prüft und entscheidet die Finanzbehörde im sich anschließenden umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren.
Die Bescheinigungsregelung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG gilt seit 01.01.2025 in einer geänderten Fassung. Auf Basis der vorhergehenden Regelung erteilte Bescheinigungen, deren Geltungszeitraum über den 31.12.2024 hinausgeht, behalten ihre Wirksamkeit für das steuerrechtliche Veranlagungsverfahren. Bei Anträgen auf Änderungen diesbezüglicher Bescheinigungen findet die neue Regelung Anwendung.
Die Bescheinigung gilt zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt und wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern die Entscheidung darüber obliegt allein den Finanzbehörden.
Den Bescheinigungsantrag richten Sie bitte unterschrieben an das:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Referat 34 - Darstellende Kunst und Musik
Dortustraße 36
14467 Potsdam
auf dem Postweg oder per E-Mail.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ist gebührenpflichtig. Die Höhe richtet sich nach den Festlegungen in der Gebührenordnung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur.