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Der Landeshochschulrat (LHR) berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulentwicklung. Er setzt sich mit einem Arbeitsprogramm eigene Schwerpunkte für die Weiterentwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Zu seinen Aufgaben gehört, die Landesregierung mit Empfehlungen zu besonderen strategischen Planungen und Fragen oder auch abgegrenzten Einzelthemen zu unterstützen.

Ebenso entsendet der Landeshochschulrat jeweils ein Mitglied für den Vorsitz der Findungskommission, welche die Wahl der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten vorbereitet. Der Landeshochschulrat unterstützt zudem die Ethikkommissionen der Hochschulen.

Das Gremium berichtet der Landesregierung, dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen alle zwei Jahre über seine Tätigkeit.

Mitglieder des Landeshochschulrates:

  • Prof. Dr. Peter-André Alt
    Vorsitzender der Geschäftsführung der Wübben Stiftung Wissenschaft, Berlin
  • Prof. Dr. Jörg Bagdahn
    Professor für das Gebiet der Werkstoffe der Photovoltaik sowie Präsident an der Hochschule Anhalt, Sprecher der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Hochschulrektorenkonferenz HRK
  • Dr. Nora Baum
    Finanzvorstand Sonocrete GmbH, Cottbus
  • Prof. Dr. Mi-Yong Becker
    Professorin für Nachhaltigkeit und Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer und Entrepreneurship an der Hochschule Bochum
  • Prof. Dr. Stefanie Diekmann
    Professorin für Medienkulturwissenschaft am Institut für Medien, Theater und Populäre Kultur an der Stiftung Universität Hildesheim
  • Prof. Dr. Birgit Dräger
    i.R., ehem. Kanzlerin der Universität Leipzig
  • Prof. Dr. Matthias Drieß
    Professor für Anorganische Chemie an der TU Berlin
  • Prof. Dorothee Dzwonnek
    i.R., ehem. Generalsekretärin der DFG und Staatsekretärin im Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz
  • Dr. Jens-Peter Gaul
    Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz in Bonn
  • Thomas May
    i.R., ehem. Generalsekretär des Wissenschaftsrates in Köln
  • Prof. Dr. Birgit Müller
    Professorin für Gebäudeenergietechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin
  • Prof. Dr. Babette Simon
    Professorin an der Medizinischen Fakultät Paris Descartes
  • Prof. Dr. Leonie Sundmacher
    Professorin für Health Service Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Prof. Dr. Rudolf Tippelt
    i.R., ehem. Professor für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft DGfE
  • Prof. Dr. Klement Tockner
    Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, Frankfurt am Main
  • Sven Weickert
    Mitglied der Geschäftsführungen der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg und des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg
  • Prof. Dr. Otmar D. Wiestler
    Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren in Bonn
  • Prof. Dr. Frank Ziegele
    Professor für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement an der Hochschule Osnabrück, Geschäftsführer des Centrums für Hochschulentwicklung CHE in Gütersloh

 

Der Landeshochschulrat (LHR) berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulentwicklung. Er setzt sich mit einem Arbeitsprogramm eigene Schwerpunkte für die Weiterentwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Zu seinen Aufgaben gehört, die Landesregierung mit Empfehlungen zu besonderen strategischen Planungen und Fragen oder auch abgegrenzten Einzelthemen zu unterstützen.

Ebenso entsendet der Landeshochschulrat jeweils ein Mitglied für den Vorsitz der Findungskommission, welche die Wahl der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten vorbereitet. Der Landeshochschulrat unterstützt zudem die Ethikkommissionen der Hochschulen.

Das Gremium berichtet der Landesregierung, dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen alle zwei Jahre über seine Tätigkeit.

Mitglieder des Landeshochschulrates:

  • Prof. Dr. Peter-André Alt
    Vorsitzender der Geschäftsführung der Wübben Stiftung Wissenschaft, Berlin
  • Prof. Dr. Jörg Bagdahn
    Professor für das Gebiet der Werkstoffe der Photovoltaik sowie Präsident an der Hochschule Anhalt, Sprecher der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Hochschulrektorenkonferenz HRK
  • Dr. Nora Baum
    Finanzvorstand Sonocrete GmbH, Cottbus
  • Prof. Dr. Mi-Yong Becker
    Professorin für Nachhaltigkeit und Vizepräsidentin für Nachhaltigkeit, Transfer und Entrepreneurship an der Hochschule Bochum
  • Prof. Dr. Stefanie Diekmann
    Professorin für Medienkulturwissenschaft am Institut für Medien, Theater und Populäre Kultur an der Stiftung Universität Hildesheim
  • Prof. Dr. Birgit Dräger
    i.R., ehem. Kanzlerin der Universität Leipzig
  • Prof. Dr. Matthias Drieß
    Professor für Anorganische Chemie an der TU Berlin
  • Prof. Dorothee Dzwonnek
    i.R., ehem. Generalsekretärin der DFG und Staatsekretärin im Wissenschaftsministerium Rheinland-Pfalz
  • Dr. Jens-Peter Gaul
    Generalsekretär der Hochschulrektorenkonferenz in Bonn
  • Thomas May
    i.R., ehem. Generalsekretär des Wissenschaftsrates in Köln
  • Prof. Dr. Birgit Müller
    Professorin für Gebäudeenergietechnik an der Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW Berlin
  • Prof. Dr. Babette Simon
    Professorin an der Medizinischen Fakultät Paris Descartes
  • Prof. Dr. Leonie Sundmacher
    Professorin für Health Service Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Prof. Dr. Rudolf Tippelt
    i.R., ehem. Professor für Allgemeine Pädagogik und Bildungsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft DGfE
  • Prof. Dr. Klement Tockner
    Generaldirektor der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung, Frankfurt am Main
  • Sven Weickert
    Mitglied der Geschäftsführungen der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg und des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg
  • Prof. Dr. Otmar D. Wiestler
    Präsident der Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren in Bonn
  • Prof. Dr. Frank Ziegele
    Professor für Hochschul- und Wissenschaftsmanagement an der Hochschule Osnabrück, Geschäftsführer des Centrums für Hochschulentwicklung CHE in Gütersloh

 

Aufgaben und Organisation des Landeshochschulrates

Aufgaben und Organisation des LHR nach § 86 BbgHG

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens. Der Landeshochschulrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Landeshochschulrat

1. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung,

2. bestellt ein Mitglied der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2,

3. wirkt an Abwahlverfahren nach Maßgabe der §§ 72 und 74 Absatz 2 mit,

4. unterstützt die Ethikkommissionen der Hochschulen und

5. wirkt im Rahmen der Benehmensherstellung am Erlass von Rechtsverordnungen nach § 80 Absatz 5 mit.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt sich Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Er beschließt ein Arbeitsprogramm und schreibt dieses jährlich fort. Auf Ersuchen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung befasst sich der Landeshochschulrat mit besonderen strategischen Planungen und Fragen oder abgegrenzten Einzelthemen und legt hierzu Empfehlungen vor.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und seine Empfehlungen und leitet den Bericht auch dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen zu. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen. Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden. Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort

Aufgaben und Organisation des LHR nach § 86 BbgHG

(1) Der Landeshochschulrat unterstützt die staatlichen Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und berät die Landesregierung in Angelegenheiten des Landeshochschulwesens. Der Landeshochschulrat wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt.

(2) Der Landeshochschulrat

1. berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung,

2. bestellt ein Mitglied der Findungskommission gemäß § 71 Absatz 2,

3. wirkt an Abwahlverfahren nach Maßgabe der §§ 72 und 74 Absatz 2 mit,

4. unterstützt die Ethikkommissionen der Hochschulen und

5. wirkt im Rahmen der Benehmensherstellung am Erlass von Rechtsverordnungen nach § 80 Absatz 5 mit.

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten und den weiteren Organen der Hochschulen. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.

(4) Der Landeshochschulrat setzt sich Schwerpunkte seiner Befassung mit Struktur und Entwicklung des brandenburgischen Hochschulsystems. Er beschließt ein Arbeitsprogramm und schreibt dieses jährlich fort. Auf Ersuchen des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung befasst sich der Landeshochschulrat mit besonderen strategischen Planungen und Fragen oder abgegrenzten Einzelthemen und legt hierzu Empfehlungen vor.

(5) Der Landeshochschulrat berichtet der Landesregierung alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und seine Empfehlungen und leitet den Bericht auch dem zuständigen Ausschuss des Landtages und den staatlichen Hochschulen zu. Er erörtert mindestens einmal im Jahr mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung die Hochschulentwicklung und Zielsetzungen für die weitere Entwicklung.

(6) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Dem Landeshochschulrat sollen in der Regel zwölf, mindestens aber sechs Personen, davon mindestens 50 Prozent Frauen, aus dem In- und Ausland angehören, die aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Zivilgesellschaft und beruflicher Praxis kommen und die mit dem Hochschulwesen vertraut sein und orientiert am Profil des brandenburgischen Hochschulsystems über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendige Expertise verfügen müssen. Bedienstete staatlicher Hochschulen des Landes Brandenburg, vom Land Brandenburg staatlich anerkannter Hochschulen oder der Landesverwaltung können nicht Mitglied des Landeshochschulrats sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig; des abermaligen Benehmens mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages bedarf es dafür nicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landeshochschulrat aus, soll für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt werden. Endet die Amtszeit der Mitglieder des Landeshochschulrats, bevor die Mitglieder neu bestellt sind, führen die bisherigen Mitglieder die Tätigkeit bis zur Neubestellung fort