Hauptmenü

Brandenburg präzisiert Corona-Regeln für Kinos und Kultureinrichtungen sowie Beherbergungsverbot – Obergrenze für Feiern

- Erschienen am 06.10.2020 - Presemitteilung Staatskanzlei

Wer seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro. Die Abstandsregeln in Kinos, Theatern und vergleichbaren Kultureinrichtungen werden präzisiert: Bei Einhaltung strenger Hygieneregeln, die in einem entsprechenden Hygienerahmenkonzept (gültig ab 11.10.2020) bestimmt sind, kann der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden.

Außerdem gibt es eine Klarstellung beim Beherbergungsverbot von Gästen aus innerdeutschen Risikogebieten: Stadtstaaten wie Berlin werden als Einheitsgemeinde betrachtet. Das bedeutet: Erst, wenn die Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im gesamten Stadtstaat überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot in Brandenburg. Die Änderungen der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung treten am Sonntag, dem 11. Oktober, in Kraft, und gelten bis zum 8. November 2020. Die Quarantäneverordnung, die Regeln für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten enthält, wird ohne Änderungen bis zum 8. November verlängert.

Ministerpräsident Dietmar Woidke:

„Zunächst mein Dank all jenen, die seit Monaten ganz konkret zur Eindämmung des Virus beitragen. Ob in Krankenhäusern, Verwaltungen oder am Bürgertelefon. Und vor allem den Bürgerinnen und Bürgern, die sich an die Regeln halten – und das ist die allergrößte Mehrheit. Dieses Stück Gemeinsinn ist ein wesentlicher Grund, weshalb Brandenburg bisher relativ gut durch die Pandemie gekommen ist. Ein Blick in Nachbarländer oder gar andere Staaten zeigt: Auch, wenn wir manchmal ‚auf Sicht fahren‘ – der Kurs war bisher richtig. Dieser Blick zeigt aber auch, dass jetzt nicht die Zeit für Lockerungen ist. Im Gegenteil: Mit dem heutigen Beschluss reagieren wir auf die steigenden Zahlen. Wir müssen uns wappnen, weil es uns verdammt wichtig ist, damit Schulen und Kitas offenbleiben können, damit in den Betrieben gearbeitet werden kann, damit Freizeit gemeinsam – aber mit Abstand und Hygieneregeln – genossen werden kann.“

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher:

„Abstand, Hygiene, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben und regelmäßiges Lüften – das sind die wichtigsten Schutzmaßnahmen, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Das müssen wir alle verinnerlichen und beherzigen. So können wir gemeinsam die Ansteckungsgefahr verringern und Menschen vor schweren Krankheitsverläufen bewahren. Das ist gerade in der kalten Jahreszeit wichtig. Menschen halten sich jetzt mehr in geschlossenen Räumen auf, wo in der Regel der Kontakt enger und Frischluftzufuhr geringer ist. Die Gefahr des Virus darf von Niemandem unterschätzt werden. Die Gefahr ist real, das Virus ist unter uns. Wir können die Gesundheit unserer Liebsten nur schützen, wenn wir alle aufeinander Rücksicht nehmen und uns weiter solidarisch verhalten. Besonders Alltagsmasken tragen dazu bei, die Verbreitung der virushaltigen Tröpfchen zu reduzieren. Sie sollten deshalb überall im öffentlichen Raum, wo man den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht sicher einhalten kann, getragen werden.“

Innenminister Michael Stübgen:

„Die Menschen in Brandenburg haben in den vergangenen Monaten in übergroßer Mehrheit bewiesen, dass sie die beschlossenen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie unterstützen und auch umsetzen. Nun steigen die Infektionszahlen wieder. Daraus müssen wir gemeinsam die entsprechenden Schlüsse ziehen. Ich bin sehr zuversichtlich, dass die Menschen in Brandenburg auch in Zukunft umsichtig und verantwortungsvoll miteinander umgehen. Denn nur zusammen können wir die Pandemie in Schach halten – nur gemeinsam können wir uns vor Corona schützen.“

In Brandenburg hat sich die Zahl der laborbestätigten COVID-19-Fälle innerhalb der letzten sieben Tage um 243 erhöht. Brandenburgs 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt jetzt bei 9,7 vor einer Woche lag der Wert noch bei 5,3.

Neue Obergrenzen sowie Anzeigenpflicht für private Feiern

Wird in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage die Marke von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern überschritten, sind dort private Feierlichkeiten

  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und
  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

untersagt.

Sollte in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt sogar die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen überschritten werden, sind dort private Feierlichkeiten

  • im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden und
  • in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden

untersagt.

Sofern das Infektionsgeschehen in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt lokal begrenzt ist und dies durch die zuständige Behörde öffentlich bekanntgegeben wurde, beschränkt sich diese Untersagung auf die bekanntgegebenen Gebiete.

Anzeigepflicht: Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht ab sechs Teilnehmern außerhalb des eigenen Hausstandes.

Mit dieser Verschärfung der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung setzt Brandenburg einen entsprechenden Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom vergangenen Dienstag (29.09.) um.

Grundsätzlich gilt in ganz Brandenburg weiter folgende Obergrenze für private Feiern: Private Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 75 zeitgleich Anwesenden sind untersagt. Wird diese Obergrenze nicht eingehalten, droht den Veranstaltern ein Bußgeld in Höhe von 250 bis 1.000 Euro.

Wichtig: Für alle Veranstaltungen gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln. Auch bei privaten Feiern mit weniger als 75 zeitgleich Anwesenden muss zwischen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (das gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartner, für Angehörige des eigenen Haushaltes sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

Diese Obergrenze gilt nicht für private Feiern, die zum Beispiel in einer Gaststätte oder in einem Gemeindesaal stattfinden. Die Anzahl der Teilnehmenden wird hier ausschließlich über die Raumgröße in Verbindung mit dem Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen bestimmt.

Zu den privaten Feierlichkeiten und sonstigen Zusammenkünften zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Beerdigungsfeiern und Taufen. Auch wenn ein Unternehmer sein Betriebsgelände für eine Veranstaltung mit Gästen nutzt, zählt das als private Feier. Wichtig: Der Begriff der privaten Feierlichkeiten ist weit auszulegen, da hier Situationen entstehen können, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten, wie es erforderlich ist.

Verschärfung der Maskenpflicht

Die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden erweitert: für Landkreise oder kreisfreie Städte, in denen es innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 35 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus pro 100.000 Einwohner gibt. Ab dieser Inzidenzzahl haben dort folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:

  • in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,
  • in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
  • Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

Bußgeld für falsche Angaben auf Corona-Kontaktlisten

Wer zum Beispiel in Gaststätten seine Personendaten in Corona-Kontaktlisten nicht vollständig und wahrheitsgemäß einträgt, dem droht in Brandenburg künftig ein Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro.

Gleichzeitig hat die oder der Verantwortliche die Kontaktangaben auf Plausibilität zu kontrollieren.

Neuer Mindestabstand in Kinos, Theatern und Konzerthäusern

Das Wirtschaftsministerium und das Kulturministerium haben in einem Hygienerahmenkonzept (gültig ab 11.10.2020) besondere Abstands- und Hygieneregeln für Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und vergleichbare Kultureinrichtungen vereinbart. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in Kinos und Kultureinrichtungen der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen von 1,5 Metern auf bis zu einen Meter reduziert werden soweit dies im Hygienerahmenkonzept ausnahmsweise zugelassen ist und die darin bestimmten bereichsspezifischen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Gäste während der gesamten Vorstellung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Präzisierung der Vorschrift zum sachgerechten Lüften

In den Herbst- und Wintermonaten, wenn Menschen sich wieder vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wichtiger für den Infektionsschutz. Deshalb wird die Corona-Umgangsverordnung bei den Hygieneregeln in diesem Bereich präzisiert.

Bislang galt zum Beispiel für Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossen Räumen, dass Veranstalterinnen und Veranstalter den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherstellen müssen und raumlufttechnische Anlagen ohne Umluft zu betreiben sind.

Diese Regelung wird nun konkreter. Jetzt heißt es dazu, dass die Verantwortlichen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil sicherstellen müssen. Bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Klarstellung beim Beherbergungsverbot für Gäste aus Stadtstaaten

Seitdem in Berlin einzelne Bezirke die 50er Marke bei der 7-Tage-Inzidenz überschritten haben, gibt es bei der Anwendung des Brandenburger Beherbergungsverbotes in der Praxis Unklarheiten im Umgang mit Berlinerinnen und Berlinern.

Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst, wenn für diese die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot. Deshalb wird in der Corona-Verordnung klargestellt: Das Brandenburger Beherbergungsverbot gilt nicht für einzelne Bezirke, sondern einheitlich für die gesamte Stadt. Erst wenn die kritische 50er Marke im gesamten Stadtgebiet überschritten wird, greift das Beherbergungsverbot.

Abbinder

Ident-Nr
Staatskanzlei
Datum
06.10.2020