Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (im Folgenden Bundes-Anerkennungsgesetz) regelt einen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren, mit dem im Ausland erworbene berufliche Abschlüsse und Qualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss geprüft und bewertet werden. Ausschlaggebend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind Inhalt und Qualität der erworbenen beruflichen Abschlüsse nicht aber die Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Antragstellers.
Für wen gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz?
- für alle bundesrechtlich geregelten und staatlich anerkannten Ausbildungsberufe insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (z.B. Berufe der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft, gewerbliche und kaufmännische Berufe, Gesundheitsdienstberufe und Berufe der Rechtspflege und des öffentlichen Dienstes),
- für bundesrechtlich geregelte Weiterbildungsprüfungen (z.B. Meister und Techniker, Fachwirte),
- für reglementierte Berufe, die eine staatliche Anerkennung für die Berufszulassung und Berufsbezeichnung erfordern (z.B. Augenoptiker, Gesundheitsberufe und Gesundheitsfachberufe)
Gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz auch für ausländische Hochschulabschlüsse
- Für Hochschulabschlüsse gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz nur, wenn sie auf einen bundesrechtlich reglementierten Beruf vorbereiten und die Ausübung dieses Berufs angestrebt wird (z.B. Arzt, Rechtswanwalt, Apotheker).
- Für Hochschulabschlüsse ohne berufsrechtliche Reglementierung gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz nicht. Diese Absolventinnen und Absolventen können sich ihren Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen.
Konkrete Informationen über ausländische Bildungsabschlüsse/ Hochschulabschlüsse können selbst über die Datenbank anabin eingeholt werden.
Was ist mit den nach Landesrecht geregelten Berufen?
Für die in Brandenburg landesrechtlich geregelten Berufe (z.B. Erzieher, Lehrer, Architekt, Ingenieur, Sozialpädagoge/ Sozialarbeiter) gilt nicht das Bundesgesetz, sondern das Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, das sich an den bundesrechtlichen Regelungen orientiert.
Wo sind die Anträge auf Anerkennung des Berufes einzureichen?
Der Antrag auf Anerkennung der eigenen Berufsqualifikationen ist in der Regel bei der für die jeweilige Berufsbildung örtlich zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer usw.) bzw. bei reglementierten Berufen (s.o.) bei der für die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes zuständigen Stelle zu stellen.
HINWEIS:
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburgs ist keine Anerkennungsstelle für Hochschulausbildungen oder andere Berufsqualifikationen. Die Zuständigkeit beschränkt sich allein auf die Auskunftserteilung zur richtigen Führung eines ausländischen Hochschulgrades. (siehe: Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade).
Wer führt die Beratung durch und gibt Informationen über das Anerkennungsverfahren?
Erste Anlaufstelle für die Information über das Anerkennungsgesetz ist im Land Brandenburg die Beratungsstelle des Netzwerkes Integration durch Qualifizierung - (IQ). Dort erhält jeder Interessent Auskunft über das Anerkennungsverfahren, über die für seine ausländische Berufsqualifikation örtlich und sachlich zuständige Stelle/ Behörde und über den allgemeinen Verfahrensablauf.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den nachfolgenden Webseiten:
- www.anerkennung-in-deutschland.de
- Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, der Ausbilder-Eignungsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung – BBiZV)
Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (im Folgenden Bundes-Anerkennungsgesetz) regelt einen Anspruch auf ein Feststellungsverfahren, mit dem im Ausland erworbene berufliche Abschlüsse und Qualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit mit einem deutschen Berufsabschluss geprüft und bewertet werden. Ausschlaggebend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind Inhalt und Qualität der erworbenen beruflichen Abschlüsse nicht aber die Staatsangehörigkeit oder Herkunft des Antragstellers.
Für wen gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz?
- für alle bundesrechtlich geregelten und staatlich anerkannten Ausbildungsberufe insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (z.B. Berufe der Industrie, des Handwerks, der Landwirtschaft, gewerbliche und kaufmännische Berufe, Gesundheitsdienstberufe und Berufe der Rechtspflege und des öffentlichen Dienstes),
- für bundesrechtlich geregelte Weiterbildungsprüfungen (z.B. Meister und Techniker, Fachwirte),
- für reglementierte Berufe, die eine staatliche Anerkennung für die Berufszulassung und Berufsbezeichnung erfordern (z.B. Augenoptiker, Gesundheitsberufe und Gesundheitsfachberufe)
Gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz auch für ausländische Hochschulabschlüsse
- Für Hochschulabschlüsse gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz nur, wenn sie auf einen bundesrechtlich reglementierten Beruf vorbereiten und die Ausübung dieses Berufs angestrebt wird (z.B. Arzt, Rechtswanwalt, Apotheker).
- Für Hochschulabschlüsse ohne berufsrechtliche Reglementierung gilt das Bundes-Anerkennungsgesetz nicht. Diese Absolventinnen und Absolventen können sich ihren Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen.
Konkrete Informationen über ausländische Bildungsabschlüsse/ Hochschulabschlüsse können selbst über die Datenbank anabin eingeholt werden.
Was ist mit den nach Landesrecht geregelten Berufen?
Für die in Brandenburg landesrechtlich geregelten Berufe (z.B. Erzieher, Lehrer, Architekt, Ingenieur, Sozialpädagoge/ Sozialarbeiter) gilt nicht das Bundesgesetz, sondern das Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, das sich an den bundesrechtlichen Regelungen orientiert.
Wo sind die Anträge auf Anerkennung des Berufes einzureichen?
Der Antrag auf Anerkennung der eigenen Berufsqualifikationen ist in der Regel bei der für die jeweilige Berufsbildung örtlich zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer usw.) bzw. bei reglementierten Berufen (s.o.) bei der für die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes zuständigen Stelle zu stellen.
HINWEIS:
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburgs ist keine Anerkennungsstelle für Hochschulausbildungen oder andere Berufsqualifikationen. Die Zuständigkeit beschränkt sich allein auf die Auskunftserteilung zur richtigen Führung eines ausländischen Hochschulgrades. (siehe: Merkblatt zur Führung ausländischer akademischer Grade).
Wer führt die Beratung durch und gibt Informationen über das Anerkennungsverfahren?
Erste Anlaufstelle für die Information über das Anerkennungsgesetz ist im Land Brandenburg die Beratungsstelle des Netzwerkes Integration durch Qualifizierung - (IQ). Dort erhält jeder Interessent Auskunft über das Anerkennungsverfahren, über die für seine ausländische Berufsqualifikation örtlich und sachlich zuständige Stelle/ Behörde und über den allgemeinen Verfahrensablauf.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den nachfolgenden Webseiten:
- www.anerkennung-in-deutschland.de
- Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, der Ausbilder-Eignungsverordnung und dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz im Land Brandenburg (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung – BBiZV)